Ärger im Supermarkt – Diese 7 Fallstricke können jeden treffen

Ein Klassiker: Falsch herausgegebenes Wechselgeld beim Einkauf. Was können Kunden hinterher tun? Foto: Bernd Weißbrod/dpa
An der Kasse gilt plötzlich ein anderer Preis, der Einkaufswagen führt ein Eigenleben, Lebensmittel werden angegrabscht: Was im Supermarkt gilt.
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Landkreis. Einkaufen gehört für eigentlich jeden zum Alltag. Doch was passiert, wenn an der Kasse plötzlich ein anderer Preis gilt als am Regal? Muss man kaputte Ware ersetzen, die einem versehentlich herunterfällt? Gibt es ein Recht auf Umtausch? Und darf das Persconal im Supermarkt einfach in die Tasche schauen?
Tobias Klingelhöfer, Rechtsexperte der Arag, beantwortet die größten Ärgernisse im Supermarkt.
Manchmal gibt es ein regelrechtes Preiswirrwarr durch Rabatt-Aktionen oder weil am Regal andere Preise stehen, als an der Kasse angezeigt werden. Welcher Preis gilt dann?
Tobias Klingelhöfer: Maßgeblich ist der Preis, der an der Kasse angezeigt wird. Juristisch gesehen kommt der Kaufvertrag erst beim Bezahlen zustande – und zwar zu den Konditionen, die dort gelten. Das bedeutet aber nicht, dass falsch ausgezeichnete Preise folgenlos bleiben. Eine absichtlich irreführende Preisauszeichnung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Auch unlautere Rabattversprechen müssen nicht hingenommen werden. Wenn es beispielsweise heißt „20 Prozent Rabatt auf alle Ostersüßwaren“, dürfen in einer Fußnote nicht bestimmte Markenprodukte von der Aktion ausgeschlossen werden (Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 3 U 392/24).

Einfache Regel: Es gilt grundsätzlich der Preis an der Kasse. Foto: Sven Hoppe/dpa
Ebenso fragwürdig ist der schwammige Hinweis auf „haushaltsübliche Mengen“. Damit will der Händler verhindern, dass einzelne Kunden zu große Mengen kaufen. Was noch als „haushaltsüblich“ gilt, ist jedoch Auslegungssache. 10 Packungen Nudeln dürften unproblematisch sein, 50 hingegen nicht.
Ähnlich schwierig kann es bei Aktionsware aus Prospekten sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Produkte des täglichen Bedarfs für einen angemessenen Zeitraum vorrätig sein müssen. Mindestens zwei Tage sind dabei üblich. Der Zusatz „Solange der Vorrat reicht“ entbindet Händler nicht von dieser Pflicht. Ist ein Produkt außergewöhnlich schnell ausverkauft, muss der Händler nachweisen, dass dies nicht vorhersehbar war.
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Ein anderer Klassiker ist ja auch falsch herausgegebenes Wechselgeld. Was können betroffene Kunden da machen?
Ich rate dazu, nicht nur den Kassenbon nach dem Einkauf zu kontrollieren, sondern schon beim Scannen der Waren genau auf die Kassenanzeige zu achten und Unstimmigkeiten sofort anzusprechen. Eine mögliche Lösung, wenn der Betrag falsch zu sein scheint, ist ein Kassensturz, bei dem das Bargeld im Kassenfach überprüft wird. Doch das geht nur mit Zustimmung des Marktes. Wenn erst zu Hause auffällt, dass das Wechselgeld nicht gestimmt hat, ist es nahezu unmöglich, den Fehler zu beweisen.
Man kauft ja nicht gerne die Katze im Sack. Darf man daher Lebensmittel anfassen oder gar schon verzehren, bevor man sie bezahlt?
Solange es sich um abwaschbare Lebensmittel wie Obst oder Gemüse handelt, ist das Anfassen erlaubt. Natürlich mit der nötigen Vorsicht, um keine Schäden zu verursachen. Bei Backwaren gilt hingegen eine strikte Hygienevorschrift – hier ist Anfassen tabu. Auch der schnelle Snack im Supermarkt kann problematisch sein.

Obst und Gemüse dürfen angefasst und geprüft werden. Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa
Die Ware gehört bis zum Bezahlvorgang weiterhin dem Geschäft. Wer sich beispielsweise ein Getränk aus dem Regal nimmt und es vor lauter Durst schon im Laden austrinkt, begeht theoretisch Diebstahl. In der Praxis sind viele Supermärkte jedoch kulant – solange die leere Verpackung an der Kasse vorgelegt und bezahlt wird.
Wer haftet für Schäden, die aus Unachtsamkeit der Kunden passieren – also beispielsweise die zerbrochene Flasche Saft, die sich schön klebrig im Gang ausbreitet?
Grundsätzlich haftet der Kunde, auch wenn die meisten Händler kulant sind und den Schaden übernehmen. Andernfalls muss der Kunde aber nur den Einkaufspreis der Ware bezahlen, nicht den Verkaufspreis. Hat der Händler die Ware jedoch riskant gestapelt oder unsicher platziert, trifft ihn möglicherweise eine Mitschuld.
Etwas komplizierter wird es, wenn Kinder involviert sind. Eltern haften nur dann für Schäden ihrer Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Frage, ob dies der Fall war, hängt vom Alter des Kindes und den Umständen ab. Ab einem Alter von sieben Jahren kann ein Kind selbst haftbar gemacht werden – allerdings nur, wenn es die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt. In solchen Fällen ist es immer gut, eine private Haftpflichtversicherung zu haben.
Wie sieht es mit Rückgabe und Reklamation aus? Was geht, was geht nicht?
Wer im stationären Handel einkauft, hat grundsätzlich kein Recht auf eine Rückgabe, wenn ihm die Ware nicht gefällt. Anders als beim Online-Kauf gibt es hier kein gesetzliches Widerrufsrecht. Auch hier kommt es auf die Kulanz des Händlers an, unbenutzte Ware innerhalb einer bestimmten Frist umzutauschen.
Anders sieht es aus, wenn ein Produkt fehlerhaft oder ein Lebensmittel verdorben ist. In diesem Fall haben Kunden ein Recht auf Ersatz oder Erstattung. Allerdings kann es schwierig sein, den Kauf nachzuweisen, wenn der Kassenbon fehlt. Deshalb rate ich, Belege von größeren Einkäufen gut aufzubewahren.
Sind Taschenkontrollen im Supermarkt erlaubt?
Der Blick in die Tasche eines Kunden ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht – und daher ohne begründeten Verdacht nicht erlaubt. Auch ein Hinweisschild an der Ladentür ändert daran nichts. Wer an der Kasse oder am Ausgang aufgefordert wird, seine Tasche zu öffnen, kann dies verweigern. Weist das Personal trotzdem darauf hin, dass eine Kontrolle nötig sei, rate ich, ruhig zu bleiben und auf die Rechtslage hinzuweisen. Um eine Konfrontation zu vermeiden, kann die Kontrolle im Zweifel zugelassen werden, dann würde ich mir aber eine Beschwerde bei der Geschäftsleitung oder sogar eine rechtliche Prüfung vorbehalten.

Mit dem Rucksack zum Einkaufen - das ist nicht überall gern gesehen. Foto: Oliver Berg/dpa
Eine Ausnahme gilt aber bei einem konkreten Verdacht auf Diebstahl. Hat das Personal oder ein Ladendetektiv eindeutig beobachtet, wie ein Kunde Ware einsteckt, dürfen sie ihn festhalten und seine Personalien aufnehmen. Die Durchsuchung selbst bleibt allerdings allein der Polizei vorbehalten.
Kann man auch mit einem Einkaufswagen Unfallflucht begehen?
Klingt komisch, ist nun aber gerichtlich belegt: Auch wer nur einen Einkaufswagen schiebt und damit einen Schaden verursacht, muss sich den Folgen stellen. Wer sie ignoriert und sich vom Ort des Geschehens entfernt, kann sich der Unfallflucht schuldig machen. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 1 ORs 38/24) des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg, über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Unfallflucht ohne Auto? Dieses Urteil vom Supermarktparkplatz sorgt für Ärger. Foto: Alberto Ortega
In dem Fall ging es um einen Mann, der sein Auto auf dem Parkplatz eines Supermarktes abgestellt hatte. Nach dem Einkauf wollte er seinen Einkaufswagen wieder zum Abstellplatz zurückbringen.
Der Einkaufswagen entwickelt ein Eigenleben und sorgt für Schäden
Dabei ließ er diesen aber kurz aus den Augen, weil er seinen Hund anleinen wollte. Auf dem abschüssigen Parkplatz rollte der Einkaufswagen weg und stieß gegen ein anderes Auto.
Dabei entstand an diesem ein sichtbarer Schaden. Den Vorfall hatte der Mann den Angaben zufolge bemerkte, kümmerte sich aber nicht weiter darum und hinterließ auch keine Personalien.
Später wurde er dennoch ausfindig gemacht und das zuständige Amtsgericht erließ gegen ihn ein Urteil wegen Unfallflucht samt Geldstrafe, wogegen der Betroffene vorging. Doch das Landgericht schloss sich der Auffassung des Amtsgerichts an und auch das OLG bestätigte das Urteil im Grundsatz.
Es handele sich um einen üblichen Verkehrsunfall mit Unfallflucht, auch wenn kein Auto, sondern ein Fußgänger mit Einkaufswagen in Bewegung und für den Unfall verantwortlich gewesen sei, so die Richter. Der straßenverkehrsspezifische Zusammenhang zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Sinne des Gesetzes sei gegeben.
Das Amtsgericht hatte den Mann ursprünglich zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt. Allerdings verwies das OLG den Fall wieder ans Amtsgericht zurück, weil ein Verfahrensfehler bei der Feststellung der Schadenshöhe vorlag. Das heißt, dass der Mann zunächst straffrei ausging. (tip)