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Elektronische Fußfessel

CDU kritisiert Umgang mit Gefährdern in Hamburg

Die CDU-Opposition in Hamburg beklagt einen zu geringen Einsatz von elektronischen Fußfesseln. (Archivbild)

Die CDU-Opposition in Hamburg beklagt einen zu geringen Einsatz von elektronischen Fußfesseln. (Archivbild) Foto: Andreas Arnold/dpa

Die CDU wirft dem Senat vor, mutmaßlich terroristische Gefährder in Hamburg nicht ausreichend zu überwachen. Warum elektronische Fußfesseln bislang kaum eingesetzt werden.

Von dpa 29.08.2026, 05:35 Uhr
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Hamburg. Die CDU-Opposition hat dem rot-grünen Senat einen fahrlässigen Umgang mit mutmaßlich terroristischen Gefährdern vorgeworfen. „Obwohl in Hamburg seit dem Jahr 2019 die polizeirechtliche Grundlage besteht, terroristische Gefährder mit einer elektronischen Fußfessel zu überwachen, wurde von dieser Möglichkeit unter SPD und Grünen bislang noch überhaupt kein Gebrauch gemacht“, sagte CDU-Fraktionschef Dennis Thering der Deutschen Presse-Agentur. Dies sei absolut nicht nachvollziehbar und verantwortungslos.

Drei Gefährder untergetaucht und zur Festnahme ausgeschrieben

Aktuell seien drei Hamburger Gefährder mit türkischer Staatsangehörigkeit untergetaucht und zur Festnahme ausgeschrieben. „Hätten sie eine Fußfessel, wüsste man auch, wo sie sich aufhalten und Hamburg wäre ein ganzes Stück sicherer“, sagte Thering. Der Antwort des Senats auf eine Kleine Anfrage der CDU-Fraktion zufolge waren Ende Juli 19 Menschen als Gefährder eingestuft, von denen acht in Hamburg auf freiem Fuß waren.

Von den anderen Gefährdern befanden sich den Angaben zufolge vier in Straf- oder Untersuchungshaft, zwei in geschlossener Unterbringung und fünf im Ausland. 14 der 19 Gefährder im Alter von 17 bis 46 Jahre würden dem islamistischen Spektrum zugerechnet. Ebenfalls 14 Gefährder haben den Angaben zufolge die deutsche Staatsangehörigkeit, vier weitere verfügen über eine doppelte Staatsbürgerschaft. Das betreffe die Türkei, Syrien oder Ghana.

Novellierung des Gesetzes 2019 in Kraft getreten

Der 2019 in Kraft getretenen Novellierung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei zufolge können die Beamten laut Paragraf 30 eine Person zu einer sogenannten elektronischen Fußfessel verpflichten. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass das individuelle Verhalten des Gefährders eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass er in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen könnte.

Angewandt wurde dieser Paragraf bislang jedoch nicht. Das Landeskriminalamt habe zwar in einem Fall auf dieser Basis eine elektronische Fußfessel beantragt, erklärte der Senat. Das habe das Gericht jedoch abgelehnt, da die betroffene Person bereits auf einer anderen Rechtsgrundlage zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet worden sei.

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