Gerichtsentscheidung

Apotheker darf Abgabe der „Pille danach“ nicht verweigern

Apotheken dürfen sich nicht aufgrund von Gewissensgründen gegen den Verkauf der „Pille danach“ stellen.

Apotheken dürfen sich nicht aufgrund von Gewissensgründen gegen den Verkauf der „Pille danach“ stellen. Foto: Marcus Brandt/dpa

Der Mann sperrte sich mehrfach dagegen das Medikament zu verkaufen. Doch die Entscheidung für oder gegen die „Pille danach“ obliegt nach einem Gerichtsurteil nicht der Apotheke.

Von dpa 27.06.2024, 19:00 Uhr

Berlin. Ein selbstständiger Apotheker darf die Abgabe der „Pille danach“ nicht aus Gewissensgründen verweigern. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Der Apotheker hatte das Arzneimittel nicht vorrätig, weil er sich eigenen Angaben zufolge nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen wolle, wie das Gericht mitteilte. Der Mann habe die Abgabe des Medikaments deswegen wiederholt verweigert. Die Apothekerkammer Berlin hatte daraufhin ein Verfahren gegen den Mann eingeleitet.

Die „Pille danach“ sei ein apothekenpflichtiges Medikament, dessen Abgabe nicht aus Gewissensgründen verweigert werden dürfe, urteilte das Gericht. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten. Das Urteil hat nach Angaben einer Gerichtssprecherin keine Konsequenzen für den Mann.

Die Redaktion empfiehlt
Weitere Artikel

Großer Waldbrand bei Madrid außer Kontrolle

Nordöstlich von Madrid hat ein Waldbrand bei Guadalajara bereits Tausende Hektar verbrannt. Allein in einer Nacht fraßen sich die Flammen 14 Kilometer voran. Woanders gab es hingegen gute Nachrichten.

Schlagerstar Kerstin Ott findet Ikkimel toll

Musikalisch vereint die beiden nur wenig, doch zwischen der Schlagersängerin Kerstin Ott und der Gen-Z-Ikone Ikkimel gibt es offensichtlich Sympathien. Würde Ott einen Song mit ihr machen?