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BGH kippt Netflix-Klausel zu Kündigung bei Restguthaben

Die Interessensabwägung des BGH fiel gegen den Streaming-Anbieter aus (Symbolbild)

Die Interessensabwägung des BGH fiel gegen den Streaming-Anbieter aus (Symbolbild) Foto: Fabian Sommer/dpa

Bisher galt: Wer sein Netflix-Konto kündigt, aber noch Guthaben übrig hat, bleibt so lange an den Streaming-Dienst gebunden, bis es verbraucht ist. Laut BGH wurden Verbraucher dadurch benachteiligt.

Von dpa Donnerstag, 16.04.2026, 11:55 Uhr

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Streaming-Anbieters Netflix für unwirksam erklärt. Danach trat die Kündigung einer Mitgliedschaft erst in Kraft, wenn Restguthaben etwa von Geschenkkarten vollständig aufgebraucht wurde. Das höchste deutsche Zivilgericht entschied nun, dass Kunden dadurch unangemessen benachteiligt wurden und gab einer entsprechenden Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) statt. (Az. III ZR 152/25)

„In der Regel können Netflix-Kunden ihre Verträge jederzeit kündigen“, sagt Jana Brockfeld, Referentin beim vzbv. Durch die Regelung, um die es nun am BGH ging, würden aber Verbraucher, die einen Geschenkgutschein einsetzen, zu lange in ihrem Vertrag gehalten. „Wir sehen darin nicht nur den Ausschluss eines außerordentlichen Kündigungsrechts, sondern auch eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern“, sagt Brockfeld.

Dienstvertrag oder Mietvertrag?

Das Kammergericht Berlin sah das zuletzt anders und wies die Klage ab. Es ließ aber die Revision zum BGH zu. Denn: Der Fall warf die ganz grundsätzliche Frage auf, wie ein Streaming-Vertrag juristisch einzuordnen ist. Handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag, der Verbraucher laut Gesetz nicht mehr als zwei Jahre binden darf? Oder muss er wie vom Kammergericht vertreten als Mietvertrag gewertet werden, für den diese Vorschrift nicht gilt?

Der BGH urteilte nun: Der Streaming-Vertrag sei ein Dienstvertrag. Je nach Höhe des Guthabens könne die angegriffene Klausel dazu führen, dass eine Kündigung erst viele Monate später - je nach Fall sogar erst nach 39 Monaten - wirksam wird. Damit verstoße sie gegen die entsprechende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der betroffene Kunde habe auch keine Möglichkeit, die Mitgliedschaft zu pausieren, kritisierte der BGH. „Die Abwägung der wechselseitigen Interessen fällt zu Lasten der Beklagten aus“.

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