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Gender-Gegnerin vor Gericht

Kündigung gegen Gender-Gegnerin war nicht rechtens

Auch das Landesarbeitsgericht hält die Kündigung der Gender-Gegnerin für unrechtmäßig.

Auch das Landesarbeitsgericht hält die Kündigung der Gender-Gegnerin für unrechtmäßig. Foto: Martin Fischer/dpa-Zentralbild/dpa

Ist die Weigerung einer Angestellten, einen Text vollständig gegendert zu verfassen, ein Kündigungsgrund? Das Arbeitsgericht Hamburg meinte nein. Nun ging der Streit in die nächste Instanz.

Von dpa Donnerstag, 05.02.2026, 14:50 Uhr

Hamburg. Die Kündigung einer Mitarbeiterin und Gender-Gegnerin durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie war nicht rechtens. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamburg in einer Berufungsverhandlung. Allerdings ging es bei der Entscheidung nicht um das Gendern an sich, wie der Vorsitzende Richter Oliver Krieg bei der Urteilsverkündung sagte. 

Vielmehr habe das Bundesamt seiner Mitarbeiterin keine Weisung erteilen können, eine Strahlenschutzanweisung zu gendern, weil das Verfassen dieses Hinweises nicht in ihrem Kompetenzbereich gelegen habe. 

Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Allerdings ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht möglich. 

Klägerin war schon im erster Instanz erfolgreich 

Die 43 Jahre alte Klägerin, die als Diplomchemikerin beim Bundesamt angestellt und auch dessen Strahlenschutzbeauftragte ist, hatte sich geweigert, die Strahlenschutzanweisung vollständig gegendert zu verfassen, und war deshalb von ihrem Arbeitgeber abgemahnt und schließlich gekündigt worden. Dagegen war die 43-Jährige bereits in erster Instanz erfolgreich vorgegangen.

Die Klägerin hätte als Strahlenschutzbeauftragte zum Verfassen des Hinweises in geschlechtsneutraler Sprache nur angewiesen werden können, wenn sie zuvor vom Strahlenschutzverantwortlichen dazu ermächtigt worden wäre, sagte der Richter. Diese in Schriftform zu erteilende Ermächtigung habe jedoch nicht vorgelegen. 

Insgesamt sei die Kammer aber zu der Einschätzung gekommen, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter ganz generell durchaus anweisen können, in Dokumenten zu gendern.

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