Vier Jahre für einen Widerruf: Frau erhält 900 Euro zurück

Vier Jahre lang zahlte die Frau für einen Mobilfunkvertrag, den sie gar nicht nutzte. Foto: Sebastian Gollnow/dpa
Fast vier Jahre lang bezahlte eine Frau monatlich einen Mobilfunkvertrag, den sie gar nicht nutzte und eigentlich widerrufen hatte. So erhielt sie ihr Geld zurück.
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Vier Jahre musste eine Verbraucherin aus Niedersachsen um ihr Recht kämpfen: Obwohl sie ihren Mobilfunkvertrag fristgerecht widerrufen habe, stellte der Anbieter klarmobil ihr weiterhin monatlich Rechnungen. Wie die Verbraucherzentrale Niedersachsen in einer Pressemitteilung bekannt gab, habe sie durch Unterstützung ihr Geld zurückerhalten – rund 900 Euro.
Am 1. Juni 2021 habe die Verbraucherin demnach online über den Händler Motion TM Vertriebs GmbH einen Mobilfunkvertrag der Marke klarmobil mit der mobilcom-debitel Logistik GmbH abgeschlossen.
Bereits am 10. Juni habe sie den Vertrag schriftlich gegenüber dem Anbieter mobilcom-debitel (heute freenet DLS GmbH und Tochterunternehmen klarmobil GmbH) widerrufen, wie in der Widerrufsbelehrung vorgesehen.
Fristgerechter Widerruf, trotzdem Rechnungen
„Eigentlich ein klarer Fall“, erklärt Rechtsexpertin Jana von Bibra von der Verbraucherzentrale Niedersachsen: „Der Widerruf wurde fristgerecht erklärt, die Verbraucherin hat alles richtig gemacht.“ Trotzdem habe mobilcom-debitel, später klarmobil GmbH, den Widerruf nicht akzeptiert.
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Der Anbieter habe auf den Online-Händler als Adressat verwiesen. Die Verbraucherin habe weiterhin monatlich Rechnungen erhalten – und sie aus Angst vor Konsequenzen weiter bezahlt, obwohl sie den Vertrag nie nutzte.
Einsatz der Verbraucherzentrale bringt Wende
Erst eine Beratung bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen habe zur Lösung geführt: Sie nahm Kontakt zu klarmobil und zum Händler auf und konnte schließlich erreichen, dass der Widerruf nach vier Jahren nachträglich anerkannt wurde.
Die Kundin erhielt Zahlungen von rund 900 Euro zurück. „Der Fall zeigt, dass es sich lohnt, hartnäckig zu bleiben und nicht nachzugeben, wenn Unternehmen Verbraucherrechte ignorieren“, betont von Bibra.
Widerruf: einfach und wirksam
Ein Widerruf sei grundsätzlich unkompliziert. Ein formloses Schreiben per Post oder Mail reicht. Empfänger ist der Vertragspartner, der auch in der Widerrufsbelehrung zu benennen ist.
Wichtig sei es, die Widerrufsfrist einzuhalten. Am besten sei eine schriftliche Erklärung per Post oder E-Mail mit Empfangsbestätigung – dann könnten Betroffene den fristgerechten Widerruf im Streitfall belegen. Wer Probleme mit der Durchsetzung hat, könne sich für eine kostenlose Beratung an die Verbraucherzentrale wenden. (tom/pm)