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Adressen verraten

Wirbel um Wahl-Werbung – Es gibt Beschwerden

Immer wieder beschweren sich Menschen beim Datenschutzbeauftragten über persönliche Wahlwerbung im Briefkasten. (Symbolbild)

Immer wieder beschweren sich Menschen beim Datenschutzbeauftragten über persönliche Wahlwerbung im Briefkasten. (Symbolbild) Foto: Sven Hoppe/dpa

Viele Bürger fragen sich: Dürfen die das überhaupt? Warum ein „Bitte keine Werbung“-Aufkleber derzeit nicht reicht.

Von Redaktion 17.08.2026, 09:55 Uhr
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Landkreis. „Sehr geehrte Frau Meyer“: Zur Kommunalwahl am 13. September 2026 landen in vielen Briefkästen persönlich adressierte Postkarten und Briefe von Parteien, Wählergruppen oder Kandidierenden. Dazu erhält der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen regelmäßig Beschwerden und Nachfragen von Bürgerinnen und Bürgern: Wie ist der Absender an meine persönliche Adresse gekommen?

Antwort: Diese Adressen stammen in der Regel aus dem Melderegister der eigenen Kommune. Denn Parteien und Wählergruppen können gemäß dem Bundesmeldegesetz (BMG) unter bestimmten Voraussetzungen Adressdaten rechtskonform von den Meldebehörden abfragen.

„Die Weitergabe ist allerdings nur im Zusammenhang mit den entsprechenden Wahlen und Abstimmungen erlaubt“, sagt der Landesbeauftragte Denis Lehmkemper (LfD). „Sie ist auf die sechs Monate vor der Wahl begrenzt und auf abgegrenzte, nach Alter zusammengesetzte Gruppen von Wahlberechtigten beschränkt.“

Welche Daten dürfen weitergegeben werden?

Dabei dürfen Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift weitergegeben werden, nicht aber Daten wie das Geburtsdatum, die Religionszugehörigkeit oder das Geschlecht. Die Empfänger dürfen die Daten ausschließlich für die Wahlwerbung verwenden, also beispielsweise nicht für Mitgliederwerbung oder Spendenaufrufe. Und sie müssen spätestens einen Monat nach der entsprechenden Wahl oder Abstimmun gelöscht werden.

Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit können sich Betroffene an den LfD Niedersachsen wenden.

Widerspruchsmöglichkeit über die Kommunen

Bürgerinnen und Bürger können künftigen Übermittlungen ihrer Daten widersprechen – dieser Widerspruch gilt dann beispielsweise für die kommende Landtagswahl. Der Widerspruch ist an keine Frist gebunden und gilt dauerhaft, bis er zurückgenommen wird.

Ein „Bitte keine Werbung“-Aufkleber hilft dagegen nicht, da er nur unadressierte Werbung wie Flyer oder Postwurfsendungen erfasst. Da das Bundesmeldegesetz auch weitere Auskunftserteilungen zum Beispiel gegenüber der Presse oder Adressbuchverlagen ermöglicht, sollte man beim Widerspruch auch diese Optionen prüfen.

Viele Kommunen bieten für den Widerspruch digitale Formulare an. Das Bundesportal für Verwaltungsdienstleistungen hilft dabei, das passende Formular für die eigene Kommune zu finden. (tip)

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