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Fall aus Niedersachsen

Mutter und Tochter streiten über Videoüberwachung in Küche

Die Beklagten überwachten ihre Küche mit einer Videokamera. (Symbolbild)

Die Beklagten überwachten ihre Küche mit einer Videokamera. (Symbolbild) Foto: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa

Wann dürfen die eigenen vier Wände überwacht werden? Ein Streit zwischen Mutter und Tochter landet vor Deutschlands höchstem Zivilgericht.

Von Jacqueline Melcher, dpa Donnerstag, 23.04.2026, 08:55 Uhr

Karlsruhe. Ob zum Schutz vor Einbrechern oder zum Beobachten der eigenen Kinder und Haustiere: Manche Menschen fühlen sich wohler, wenn sie ihr Zuhause mit Überwachungskameras immer im Blick haben. Ein Streit um die Frage, wann dabei rechtliche Grenzen überschritten werden, beschäftigt heute den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

In dem Verfahren klagt eine Frau gegen ihre Tochter und deren Ehemann. Die drei wohnten gemeinsam im Haus des Ehepaares - die Mutter in einer Wohnung in der oberen Etage, die Tochter und der Schwiegersohn in der unteren. Die Mutter durfte nach Angaben des BGH die unten gelegene Wohnküche betreten, die von den Beklagten mit einer Videokamera überwacht wurde.

Mutter will von Tochter Schmerzensgeld

Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen ihre Mutter leitete die Tochter Videoaufnahmen von dieser Kamera, auf denen die Mutter in der Küche zu sehen ist, an die Polizei sowie an ihre Schwester weiter. Bei der Anzeige ging es dem BGH zufolge um einen „möglichen Diebstahl von Geldmünzen aus der Küche“. Die Mutter hält die Aufnahmen und die Weitergabe für unzulässig und fordert unter anderem die Löschung der Daten und Schmerzensgeld.

In den Vorinstanzen konnte sie sich mit ihrer Klage aber nicht durchsetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle sah im April 2025 weder einen Verstoß gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), noch gegen deutsches bürgerliches Recht. Die Klägerin legte Revision ein und der Fall landete so in Karlsruhe. Nun wird dort mündlich verhandelt. Eine Entscheidung wird aber zunächst noch nicht erwartet.

Haushaltsausnahme für EU-Datenschutzregeln

In dem Verfahren gehe es im Kern um die Frage, „ob man, wenn man innerhalb seiner eigenen vier Wände Kameras installiert, Besucher darauf hinweisen oder sogar ihre Einwilligung einholen muss“, sagt Niko Härting, IT-Rechtsexperte und Vorstandsmitglied beim Deutschen Anwaltverein. Dazu gebe es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Karlsruher Urteil könnte daher auch über den etwas skurrilen Einzelfall hinaus Auswirkungen haben.

Zum einen habe sich das OLG Celle in seiner Entscheidung auf die sogenannte Haushaltsausnahme in der DSGVO berufen, erklärt Fachmann Härting. Danach gelten die europäischen Datenschutzregeln explizit nicht für rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Da sich die Videoüberwachung auf den privaten Wohnraum beschränkte, lag nach Ansicht des OLG kein DSGVO-Verstoß vor.

Das Recht am eigenen Bild

Eine wichtige Rolle spiele auch das Recht am eigenen Bild, sagt Härting. Nach diesem national geregelten Persönlichkeitsrecht darf in Deutschland jeder Mensch selbst bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Fotos oder Videos von ihm veröffentlicht werden. Das OLG habe aber auch hier Ansprüche der Klägerin verneint und sich darauf berufen, dass diese kein Besitzrecht an der Wohnküche habe, so Härting.

Zuletzt wehrt sich die Klägerin in Karlsruhe auch dagegen, dass ihre Tochter die Videoaufnahmen sowohl an die Polizei als auch an ihre weitere Tochter weitergegeben hatte. Bei beiden Empfängern handele es sich aber um Sonderfälle, erklärt Härting. Denn an die Polizei dürften selbst rechtswidrig erlangte Beweismittel weitergeleitet werden. Und: Unter nahen Angehörigen gelte nach alter Rechtsprechung ein „ehrschutzfreier Raum“, in dem andere Maßstäbe gelten als außerhalb des engsten Familienkreises.

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