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Regeln

Mit Nachbar oder Stadt: Streit ums Herbstlaub – Wer harken muss

Weg mit den Blättern: Grenzt ein Gehweg ans Grundstück, geht die Räumpflicht dort oft auf dessen Eigentümer über.

Weg mit den Blättern: Grenzt ein Gehweg ans Grundstück, geht die Räumpflicht dort oft auf dessen Eigentümer über. Foto: Arne Dedert/dpa/dpa-tmn

Gerade jetzt, wo’s windig ist, fallen die Blätter noch schneller: Wer ist wo zuständig, was muss man hinnehmen und wo droht Ärger. Die Regeln im Überblick.

Von Maxine Günther 24.10.2026, 09:50 Uhr
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Landkreis. Im Herbst landet das Laub nicht immer dort, wo der Baum steht. Ein Teil der Blätter weht über den Gartenzaun, verstopft die Dachrinne oder sammelt sich auf dem Gehweg. Dann stellen sich schnell Fragen: Wer muss das Laub vom Nachbargrundstück beseitigen? Wer fegt vor dem Mietshaus? Wann darf der Laubbläser laufen? Und wohin mit den Blättern? Hier gibt es die Antworten.

Auf einen Blick: Herbstlaub - das gilt

  • Laub vom Nachbarbaum im Garten musst man in der Regel selbst beseitigen.
  • Nur bei außergewöhnlicher Belastung kann man vom Nachbarn etwas verlangen.
  • Überhängende Äste darf man erst abschneiden, wenn man dem Nachbarn eine Frist gesetzt hat.
  • Für den Gehweg ist meist der Anlieger zuständig, egal von wessen Baum das Laub stammt.
  • Mieter müssen nur fegen, wenn das schriftlich vereinbart ist.
  • Laubbläser dürfen in Wohngebieten nur werktags von 9 bis 13 und von 15 bis 17 Uhr laufen.

Frage 1: Muss ich das Laub vom Nachbarn selbst wegmachen?

In der Regel ja. Fällt Laub von einem Baum auf dem Nachbargrundstück in deinen Garten, musst man die Blätter normalerweise selbst zusammenkehren und entsorgen. Herabfallendes Laub gilt grundsätzlich als natürliche Einwirkung. Der Baumeigentümer ist nicht automatisch verpflichtet, jedes Blatt auf dem angrenzenden Grundstück einzusammeln. Das gilt auch für Nadeln, kleine Zweige, Samen oder Blüten von einem gesunden und zulässig stehenden Baum.

Frage 2: Warum muss ich das hinnehmen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in Paragraf 906, wann Einwirkungen vom Nachbargrundstück abgewehrt werden können. Genannt werden zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Rauch oder Erschütterungen. Natürlicher Laubfall wird von Gerichten im Regelfall als ortsübliche und hinzunehmende Einwirkung bewertet. Bäume lassen sich schließlich nicht so steuern, dass ihre Blätter an der Grundstücksgrenze anhalten. Wer in einer Nachbarschaft mit Bäumen wohnt, muss deshalb mit Laub rechnen.

Frage 3: Wann ist Laub nicht mehr hinzunehmen?

Eine andere Bewertung kommt in Betracht, wenn der Laubfall deutlich über das übliche Maß hinausgeht. Das kann etwa passieren, wenn eine ungewöhnliche Baumkonstellation dazu führt, dass eine Terrasse, ein Teich oder eine Dachrinne ständig und in erheblichem Umfang mit Blättern bedeckt ist. Ob daraus Ansprüche entstehen, hängt von den konkreten Umständen ab. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Frage 4: Darf ich überhängende Äste selbst abschneiden?

Ja, aber nicht einfach so. Nach Paragraf 910 BGB darfst du herüberragende Zweige beseitigen, wenn man dem Nachbarn zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Nicht sofort zur Säge greifen, sondern den Nachbarn zuerst informieren und ihm Gelegenheit geben, die Äste selbst zurückzuschneiden oder einen Fachbetrieb zu beauftragen.

Vorsicht ist geboten, wenn der Baum unter eine Baumschutzsatzung fällt, geschützte Tiere betroffen sein könnten oder es sich um einen besonders großen und alten Baum handelt. Auch die Jahreszeit spielt eine Rolle. Der Baum darf außerdem nicht ohne Grund schwer beschädigt oder zum Absterben gebracht werden. Wer unsicher ist, fragt vor dem Rückschnitt bei der Gemeinde nach.

Frage 5: Wer muss den Gehweg vom Laub befreien?

Auf dem öffentlichen Gehweg gilt eine andere Logik als im Garten. Viele Städte und Gemeinden übertragen die Reinigungspflicht per Satzung auf die Anlieger, also auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Dann muss der Gehweg vor dem eigenen Grundstück von Laub befreit werden, auch wenn die Blätter vom Nachbarbaum oder von einem Straßenbaum stammen. Entscheidend ist die örtliche Regelung, nicht die Herkunft des einzelnen Blattes.

Welche Flächen genau betroffen sind, steht in der jeweiligen Straßenreinigungssatzung der Kommunen. Laub darf dabei nicht einfach in den Rinnstein, in Gullys oder auf die Fahrbahn gekehrt werden.

Eine feste Taktung, wie oft gefegt werden muss, gibt es nicht. Entscheidend ist der Zustand des Gehwegs. Wer regelmäßig reinigt, erfüllt in der Regel seine Pflicht, eine dauerhafte Laubfreiheit verlangt niemand. Bei starkem Laubfall heißt das oft: alle paar Tage. Einzelne Satzungen schreiben mindestens einmal pro Woche vor.

Wer auf nassem Laub vor deinem Haus stürzt, kann Schadensersatz verlangen, wenn die Reinigungspflicht vernachlässigt wurde.

Laub fegen als Mieter: Was im Mietvertrag stehen muss

Die Reinigung des Gehwegs ist in den meisten Fällen Sache des Vermieters, denn die Gemeinde überträgt die Pflicht auf den Eigentümer. Als Mieter musst du nicht von dir aus fegen, nur weil du im Haus wohnst.

Der Vermieter kann die Aufgabe auf die Mieter übertragen, aber nur schriftlich: im Mietvertrag selbst oder in einer Hausordnung, die tatsächlich Bestandteil des Vertrags ist. Eine mündliche Absprache reicht nicht. Die Klausel muss klar sagen, wer zuständig ist, in welchem Turnus gefegt wird und bis zu welcher Fläche. Ein allgemeiner Verweis auf die Satzung genügt nicht. Unklare Formulierungen gehen im Zweifel zulasten des Vermieters.

Auch die Verteilung muss fair sein. Nach Ansicht von Gerichten darf die Pflicht nicht einfach allein den Mietern im Erdgeschoss auferlegt werden. Im Mehrfamilienhaus ist ein schriftlicher Plan üblich, bei dem jede Partei für einen festen Zeitraum zuständig ist. Wer die Aufgabe etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schafft, sollte das mit dem Vermieter klären und eine Vertretung organisieren.

Wichtig: Selbst wenn die Pflicht übertragen ist, bleibt der Vermieter in der Verantwortung. Er muss kontrollieren, ob regelmäßig gefegt wird. Stürzt ein Passant, haftet ihm gegenüber in der Regel zuerst der Eigentümer. Hat der Mieter eine wirksam übertragene Pflicht vernachlässigt, kann der Vermieter ihn aber in Regress nehmen.

Laubbläser und Laubsauger: Wann darf das Gerät laufen?

Für Laubbläser und Laubsauger gelten strengere Zeiten als für viele andere Gartengeräte. Sie stammen nicht von der Stadt, sondern aus der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).

Ein Akku-Laubbläser unterliegt denselben Zeiten wie ein Gerät mit Benzinmotor.

Ein Akku-Laubbläser unterliegt denselben Zeiten wie ein Gerät mit Benzinmotor. Foto: Marcus Brandt/dpa

In Wohngebieten gilt:

  • Werktags (Montag bis Samstag) von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr: erlaubt
  • Werktags von 13 bis 15 Uhr: Mittagsruhe, kein Betrieb
  • Werktags vor 9 und nach 17 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen: kein Betrieb

Auch eine kurze Runde um 14 Uhr stört die Mittagsruhe. Ein Akku-Laubbläser unterliegt denselben Zeiten wie ein Gerät mit Benzinmotor. Nur Geräte mit dem EU-Umweltzeichen dürfen werktags auch außerhalb der beiden Zeitfenster eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen sowie nachts bleiben aber auch sie verboten. Hausordnungen oder Kommunen können zusätzliche Ruhezeiten festlegen. Wer sich nicht an die Zeiten hält, riskiert ein Bußgeld.

Leiser geht es mit Besen und Laubrechen, auf kleinen Flächen oft sogar schneller. Und Laub im Beet bietet Igeln, Insekten und Vögeln Unterschlupf.

Frage 6: Was tun, wenn der Nachbar nichts unternimmt?

Am besten beginnt man mit einem ruhigen Gespräch. Viele Nachbarn wissen gar nicht, wie stark sich Blätter auf dem angrenzenden Grundstück sammeln oder dass Zweige in die Dachrinne ragen. Hilfreich ist eine konkrete Beschreibung: Welche Stelle ist betroffen? Wie oft muss die Dachrinne gereinigt werden? Entsteht eine Gefahr oder nur zusätzlicher Aufwand?

Eine freiwillige Absprache, etwa ein gemeinsamer Rückschnitt oder eine Beteiligung an den Kosten für eine Reinigung, ist oft schneller und günstiger als ein Rechtsstreit. Bleibt das Gespräch erfolglos, hilft ein sachliches Schreiben mit Fotos und Datum. Bei Überhang setzt du darin eine angemessene Frist. Beleidigungen oder das absichtliche Zurückwerfen von Laub helfen dagegen nicht weiter.

In Niedersachsen ist vor einer Klage wegen überhängender Zweige oder nach dem Nachbarrechtsgesetz ein Schlichtungsversuch beim Schiedsamt vorgeschrieben. Bei hohen Kosten oder wiederholten Schäden ist anwaltlicher Rat empfehlenswert.

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