Nach spektakulärer Plünderung von Haspa-Schließfächern: Klage abgewiesen
Fast fünf Jahre nach dem Einbruch bei einer Haspa-Filiale in Norderstedt scheitert ein Kunde mit seiner Klage auf eine höhere Entschädigung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht. Foto: Markus Scholz/dpa
Bei der Plünderung von 600 Schließfächern machen Einbrecher eine Millionenbeute. Hatte die Hamburger Sparkasse ihren Tresorraum in Norderstedt pflichtgemäß gesichert? Das hat ein Gericht entschieden.
Hamburg. Fast fünf Jahre nach dem spektakulären Aufbruch von mehr als 600 Bankschließfächern in Norderstedt hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Klage eines Kunden auf eine höhere Entschädigung abgewiesen. Bei der Sicherung des Tresorraums habe es vonseiten der Hamburger Sparkasse (Haspa) keine Pflichtverletzung gegeben, erklärte der Vorsitzende Richter Ralph Panten.
Anfang August 2021 waren unbekannte Täter mit Hilfe eines Kernbohrers durch eine Betondecke in den Schließfachraum der Haspa-Filiale eingedrungen. Sie stahlen Geld, Gold, Schmuck und viele andere Wertgegenstände aus den aufgebrochenen Schließfächern. Die Sparkasse zahlte nur die in den Geschäftsbedingungen festgelegte Maximal-Entschädigung von 40.000 Euro pro Schließfach.
Rechtsanwalt Jürgen Hennemann, der mehr als zwei Dutzend geschädigte Kunden berät und vertritt, geht von einem Gesamtschaden in Höhe von rund 40 Millionen Euro aus. Die Haspa beziffert den Schaden auf 11 Millionen Euro.
Landgericht entschied gegen Haspa
Das Landgericht Hamburg hatte die Sparkasse im Juni 2023 dazu verurteilt, drei Kunden Verluste in Höhe von 110.000, 100.000 und 68.000 Euro zu ersetzen. Das Geldinstitut habe seine Pflichten bei der Sicherung der Schließfächer verletzt und hafte für die nachgewiesenen Schäden der Schließfachinhaber, stellte die Zivilkammer fest. Gegen das Urteil ging die Sparkasse in Berufung.
OLG: Sicherung war branchenüblich
Das OLG erklärte nun, die Haspa habe ihren Tresorraum branchenüblich gesichert. „Der Einbruch ist gelungen, also muss die Sicherung schlecht gewesen sein - das ist nicht richtig“, betonte Panten. Es komme ganz zwingend auf die Situation ex-ante - also vor dem Einbruch - an.
Gegen das Urteil ließ das Oberlandesgericht eine Revision nicht zu. Dagegen kann der Kläger Beschwerde einlegen.