Rutschige Tanzfläche in der Disco: Wer haftet bei Stürzen?
Besucher tanzen in einer Berliner Disco. (Symbolbild) Foto: Britta Pedersen/dpa
Ob in der Disco oder bei einem privaten Fest: Verschüttete Getränke, strenge Einlasskontrollen oder ein missglückter Paartanz können rechtliche Folgen haben. Drei Beispiele.
Landkreis. Ausgelassen tanzen, feiern, mit einem Drink in der Hand: Was nach einem typischen Discoabend klingt, kann für Clubbetreiber teuer werden. Nämlich dann, wenn die Tanzfläche plötzlich zur Rutschbahn wird. Darauf weist die Arag-Versicherung hin.
Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf
In einem konkreten Fall war eine Discobesucherin am Rand der Tanzfläche auf einer Getränkepfütze ausgerutscht und hatte sich dabei schwer verletzt. Sie hatte sich Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zugezogen und musste operiert werden.
Die Krankenkasse der Frau übernahm zunächst die Behandlungskosten, verlangte das Geld anschließend aber von der Clubbetreiberin zurück. Die weigerte sich und der Fall landete vor Gericht. Dort gaben die Richter der Krankenkasse Recht.
Betreiber muss Tanzfläche frei von Gefahren halten
Wer eine Diskothek betreibt, muss dafür sorgen, dass die Tanzfläche möglichst frei von Gefahren ist. Dazu gehört nach Ansicht der Richter, den Boden regelmäßig auf verschüttete Getränke oder Scherben zu kontrollieren.
Dabei muss zwar nicht ständig jemand mit dem Wischmopp zwischen den Tanzenden unterwegs sein. Eine bloße Sichtkontrolle von der Seite reicht bei einer gut gefüllten Tanzfläche aber auch nicht aus. Vor allem dann, wenn Gäste ihre Getränke mit auf die Tanzfläche nehmen dürfen, sind regelmäßige und gründliche Kontrollgänge Pflicht. Am Ende musste die Betreiberin rund 37.000 Euro an Behandlungskosten und Krankengeld erstatten (Oberlandesgericht Karlsruhe Az.: 7 U 125/21).
Wenn der Türsteher den Eintritt verweigert
Ein Mann von Mitte 40 wollte mit seiner jüngeren Partnerin tanzen gehen. Doch der Türsteher ließ ihn aufgrund seines Alters nicht hinein. Der abgewiesene Partygast fühlte sich diskriminiert und verlangte vom Veranstalter 1.000 Euro Entschädigung. Doch dieser wies darauf hin, dass die Zielgruppe seiner Party-Events junge Menschen zwischen 18 und 28 Jahren seien, auch wenn es kein generelles Einlassverbot für ältere Menschen gäbe.
Veranstalter darf bei den Besuchern filtern
Vor Gericht zog der Mann den Kürzeren. Denn die Richter entschieden, dass ein gefilterter Einlass – in diesem Fall nach Alter – aus Sicht des Veranstalters nachvollziehbar sei. Er dürfe selbst eine entsprechende Auswahl treffen, weil die Zusammensetzung des Besucherkreises eine besondere Bedeutung für eine Veranstaltung habe (Bundesgerichtshof, VII ZR 78/20).
Wenn der Tanzpartner plötzlich loslässt
Auf einer Geburtstagsfeier hatte ein Mann eine Bekannte zum Paartanz aufgefordert. Die Frau meinte zwar, sie könne nicht tanzen und das Ganze sei ihr zu schnell. Trotzdem ließ sie sich auf das Tänzchen ein.
Es begann gleich recht schwungvoll. Doch als ihr Tanzpartner sie bei einer Drehbewegung losließ, um sich selbst zu drehen, verlor die unerfahrene Tänzerin prompt das Gleichgewicht, stürzte und verletzte sich erheblich. Anschließend verlangte sie Schadensersatz von ihrem Tanzpartner. Doch damit kam sie vor Gericht nicht weit.
Die Richter waren der Ansicht, dass bei einem freiwilligen Paartanz grundsätzlich jeder selbst das Risiko trägt. Schließlich sei die Gefahr eines Sturzes beim Tanzen allgemein bekannt, besonders dann, wenn jemand wenig Erfahrung habe. Die Frau hätte laut den Tanz ablehnen, stehen bleiben oder die Tanzfläche verlassen können (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 13 U 222/16).
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