„21, 22“ – bei Rot über die Ampel: Warum diese Anzeige nicht zählt
Wie lang zeigt diese Ampel schon Rot? Eine einfache Schätzung reicht vor Gericht unter Umständen nicht aus, um Rotlichtsünder hart zu bestrafen. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa
„Das war doch lange Rot“: Ein Mann erstattet Anzeige - vor Gericht wird es dann spannend. Was ein Urteil über Zählen, Schätzen und Genauigkeit verrät und wann es teuer wird.
(1. Urteil) Gericht: Schätzen reicht bei Rotlichtverstoß nicht aus
Einfach „Der ist jetzt aber über Rot gefahren“ sagen, kann man machen. Für das Anzeigen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes reicht das aber nicht aus. Selbst wenn man „21, 22“ gezählt hat. Das geht aus einem Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts hervor (Az.: 201 ObOWi 105/26), auf das der ADAC hinweist. Der Fall im Detail:
- Ein Busfahrer musste sein Fahrzeug verkehrsbedingt kurz anhalten.
- Als er die Fahrt fortsetzte, überfuhr er eine Ampel.
- Ein im Bus befindlicher Passagier zeigte den Mann daraufhin an. Der Vorwurf: ein Rotlichtverstoß. Die Ampel sei vor mehr als einer Sekunde auf Rot gesprungen.
- Das habe der Mann durch Herunterzählen von 22 bis 20 ermittelt. Außerdem mittels einer Weg-Zeit-Berechnung vom Anfahren bis zum Passieren der Haltelinie an der Ampelanlage.
Die Folge: Der Busfahrer erhielt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 200 Euro, außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen ging er vor - der Einspruch landete vor Gericht. Und dort wurde es spannend.
Denn das Oberlandesgericht stellte fest:
- Die bloße Schätzung eines Zufallszeugen reicht nicht aus, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß festzustellen.
- Auch seine Weg-Zeit-Berechnung sei nicht relevant, da ein Brems- und Anfahrvorgang mit Ampelumschalten zu komplex sei, um ihn mit einer derart ungenauen Methode korrekt einzuschätzen und damit eine hinreichend sichere Grundlage für das Feststellen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu haben.
- Zudem habe der Mann in der Mitte des Busses gesessen und habe damit keinen vollen Überblick über alle Umstände haben können.
Was durch die nach Angaben des Gerichts glaubhafte Aussage des Zeugen aber deutlich geworden sei: Die Spitze des Busses habe die Haltelinie bei Rot zeigender Ampel überfahren. Das sei aber nur ein fahrlässiger Rotlichtverstoß.
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Dafür liegt die Buße laut ADAC in der Regel aber nur bei 90 Euro und auch ein Fahrverbot wird in der Regel nicht verhängt. Das käme etwa bei einer gleichzeitigen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer infrage oder bei einem aus dem Rotlichtverstoß resultierenden Unfall.
Von einem qualifizierten Rotlichtverstoß spricht man, wenn die Ampel schon länger als eine Sekunde Rotlicht zeigt und man die Haltelinie überfährt. Die Strafe hierfür:
- 200 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot
- 320 Euro Bußgeld mit Gefährdung, 2 Monate Fahrverbot
- 360 Euro Bußgeld mit Unfall, 2 Monate Fahrverbot
(2. Urteil) Beim Abbiegen überholendes Auto gerammt – Alleinschuld
Auf einer Landstraße überholt ein Autofahrer zwei Fahrzeuge, als plötzlich die Fahrerin des vordersten Autos den Blinker setzt und links in einen Waldweg abbiegt. Der Mann kann nicht mehr bremsen und streift das ausscherende Auto.
Eine Mitschuld an dem Unfall trägt er laut einem Urteil (Az.: 8 O 164/25) des Landgerichts Potsdam aber nicht. Das sah allein die Frau, die abbog, in der Verantwortung. Auf die Entscheidung weist der ADAC hin.
Gericht sah keine Anzeichen für Abbiegevorgang
Als Gründe nannte das Gericht unter anderem, dass ein Abbiegen in einen Waldweg nicht vorhersehbar sei. Zudem konnte nicht nachgewiesen werden, ob die Frau rechtzeitig geblinkt, vorher die Geschwindigkeit reduziert und das Auto etwas in Richtung Fahrbahnmitte bewegt hatte. Kurz gesagt: Alle Anzeichen für einen Abbiegevorgang seien unbewiesen geblieben.
Was ebenfalls gegen die Frau sprach, war die Tatsache, dass sich der Blechschaden am überholenden Auto an der rechten Tür befand. Das spreche dafür, dass sich das Fahrzeug schon auf gleicher Höhe befand - ein Indiz, dass die Fahrerin vor dem Abbiegen nicht in den Rückspiegel geschaut habe. Ansonsten hätte sie das andere Auto wohl gesehen.
Auch beim Linksabbiegen in den Rückspiegel schauen
Generell gilt beim Linksabbiegen, dass man nicht nur auf den Gegenverkehr zu achten hat, sondern auch darauf, ob Verkehr von hinten kommt. Rechtlich spricht man von der „doppelten Rückschaupflicht“.
„Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten“, so steht es in der Straßenverkehrsordnung geschrieben. Der zweite Blick in den Rückspiegel - vor dem Abbiegen - sei nur dann nicht notwendig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen sei. (dpa/tmn)
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