Hier gibt‘s immer Ärger: Irrtümer im Straßenverkehr
Von wegen Strafzettel Nicht jedes Umfahren einer roten Ampel ist zum Beispiel automatisch verboten. Foto: Ole Spata
Viele Verkehrsregeln sind bekannt, werden im Alltag jedoch häufig missverstanden oder falsch angewendet. Sieben Beispiele von kleineren Verstößen bis zum Bußgeld.
Landkreis. „Typisch, Autofahrer“ oder „Was macht der denn da?“: Die Experten der ARAG-Versicherung erklären im TAGEBLATT typische Rechtsirrtümer im Verkehr und zeigen, was tatsächlich erlaubt ist und worauf es ankommt.
(1) Gilt auf Parkplätzen immer „rechts vor links“?
Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen, beispielsweise von Super- oder Baumärkten, verlassen sich viele Autofahrer auf die bekannten Vorfahrtsregeln des Straßenverkehrs. Doch die ARAG-Experten weisen darauf hin, dass rechts vor links dort nicht automatisch gilt. Entscheidend ist die Gestaltung der Fahrwege auf dem Parkplatz.
Nur wenn Fahrspuren eindeutig Straßencharakter haben, etwa wenn es sich um breitere Ein- und Ausfahrten handelt, gilt die Vorfahrtsregel (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 344/21).
(2) Gehen Fußgänger ohne Gehweg auf der rechten Seite?
Fehlt ein Gehweg, laufen viele Menschen automatisch auf der rechten Straßenseite. Die Straßenverkehrs-Ordnung schreibt jedoch etwas anderes vor: Fußgänger müssen außerorts auf der linken Fahrbahnseite gehen, sofern ihnen das zumutbar ist. So können sie entgegenkommende Fahrzeuge besser erkennen und früher auf Gefahren reagieren.
(3) Darf man eine rote Ampel umfahren?
Die Versicherungsprofis weisen darauf hin, dass nach der Rechtsprechung nicht jedes Umfahren einer roten Ampel automatisch verboten ist. Wer vor der Ampel auf ein Tankstellengelände oder einen Parkplatz abbiegt und erst hinter der Ampel wieder auf die Straße fährt, begeht nicht zwangsläufig einen Rotlichtverstoß (Oberlandesgericht Hamm, Az.: III 1 RBs 98/13).
Anders sieht es aus, wenn Gehwege, Radwege, Seitenstreifen oder andere Verkehrsflächen genutzt werden, um die rote Ampel zu umgehen. Dann kann ein Bußgeld drohen. Entscheidend ist, dass die Umfahrung auf einem eigenständigen Weg erfolgt und nicht über Bereiche führt, die weiterhin zum durch die Ampel geregelten Verkehrsraum gehören.
(4) Dürfen Radfahrer trotz Radweg auf der Straße fahren?
Viele Autofahrer ärgern sich über Radfahrer auf der Fahrbahn. Vor allem Rennradfahrer bevorzugen häufig die Fahrbahn gegenüber vorhandenen Radwegen. Um Radler zu überholen, muss innerorts ein Mindestüberholabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden, außerorts sind es sogar zwei Meter Seitenabstand. Dabei stellt sich die Frage, ob vorhandene Radwege zwingend genutzt werden müssen.
Die Verkehrsexperten weisen darauf hin, dass eine Benutzungspflicht nur für entsprechend ausgeschilderte Radwege besteht. Dafür gibt es allerdings gleich drei Schilder: Ein blaues Schild mit dem Fahrradsymbol, ein blaues Schild mit Fahrradpiktogramm links und dem Fußgängerpiktogramm rechts oder ein blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm oben und dem Fahrradpiktogramm unten.
Sind die Piktogramme nebeneinander angeordnet, sind Rad- und Gehweg getrennt und müssen auch getrennt genutzt werden. Stehen die Piktogramme übereinander, gibt es nur einen Weg, den Fußgänger und Radler über die gesamte Breite und mit entsprechender Rücksichtnahme nutzen dürfen.
Exkurs: Führerscheinentzug wegen Trunkenheitsfahrt durch ein Parkhaus?
Ein Fahrer wollte sichtlich betrunken mit seinem Auto das Parkhaus verlassen. Eine Mitarbeiterin des Parkhauses verhinderte dies, indem sie die Schranke an der Ausfahrt deaktivierte. Der Fahrer fuhr zu seinem Parkplatz zurück. Die anschließende Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 1,98 Promille. Gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr argumentierte er, er sei auf einem Privatgelände eingesperrt gewesen und habe daher nicht am „Verkehr“ teilgenommen. Damit hatte er keinen Erfolg.
Nach Auskunft der ARAG folgten die Richter des Bayerischen Oberlandesgerichts dieser Argumentation nicht. Ihrer Ansicht nach handelte es sich bei der Fahrt vom Parkplatz zur Schranke und wieder zurück sehr wohl um eine Trunkenheitsfahrt im öffentlichen Verkehr. Der Parkhaus-Fahrer wurde zu einer Geldstrafe verurteilt und verlor seine Fahrerlaubnis (Az.: 204 StRR 102/26).
(5) Dürfen Fahrräder oder E-Scooter auf dem Gehweg abgestellt werden?
Ein schneller Einkauf, ein kurzer Besuch oder ein Termin beim Arzt: Viele Menschen stellen ihr Fahrrad oder ihren Elektro-Roller dort ab, wo gerade Platz zu sein scheint. Laut ARAG Experten ist dies auf öffentlichen Verkehrsflächen, die zum Gemeingebrauch gehören – zum Beispiel auf Gehwegen, öffentlichen Plätzen oder in Fußgängerzonen – durchaus erlaubt (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 29.03).
Problematisch wird es jedoch, wenn dadurch Fußgänger, Menschen mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer oder andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Auch Einfahrten, Rettungswege oder Zugänge zu Gebäuden dürfen nicht blockiert werden, selbst dann nicht, wenn Rad oder Roller nur kurz abgestellt werden.
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(6) Erlaubt „Anlieger frei“ die Durchfahrt für alle?
Das Zusatzschild „Anlieger frei“ wird häufig missverstanden. Die ARAG weist darauf hin, dass es nur Personen die Durchfahrt erlaubt, die ein Anliegen an der betreffenden Straße haben. Welche Personen zu dieser Gruppe gehören, haben die Richter des Bundesgerichtshofs bereits in den 60er Jahren definiert: Dazu zählen Anwohner, aber auch Besucher, Kunden oder Lieferanten, die mit den Bewohnern in Bezug treten wollen (Bundesgerichtshof, Az.: 4 StR 191/65).
Wer die Strecke lediglich als Abkürzung nutzen möchte, darf die Straße dagegen nicht befahren.
(7) Darf man auf Parkplätzen Fahrübungen machen?
Ein leerer Parkplatz scheint ideal, um erste Fahrversuche zu üben. Doch viele Parkplätze sind für den öffentlichen Verkehr zugänglich und gelten rechtlich als öffentlicher Verkehrsraum. Wer dort ohne Fahrerlaubnis fährt, begeht unter Umständen eine Straftat. Fahrübungen sollten daher nur auf ausdrücklich dafür vorgesehenen oder vollständig abgeschlossenen Privatflächen stattfinden.
Exkurs: Fahrschüler geblitzt – wer haftet?
Laut ARAG-Experten ist grundsätzlich der Fahrlehrer für Verkehrsverstöße während einer praktischen Fahrstunde verantwortlich. Denn ist verpflichtet, das Fahrverhalten seines Schülers zu überwachen und bei Bedarf einzugreifen. Daher werden Bußgeld und mögliche Punkte in der Regel dem Fahrlehrer zugerechnet. Anders kann die Lage bei schwerwiegenden oder vorsätzlichen Verstößen sein.
Verhält sich ein fortgeschrittener Fahrschüler besonders fahrlässig, kann ausnahmsweise auch eine eigene Verantwortung in Betracht kommen. Wird ein Prüfling während der praktischen Fahrprüfung geblitzt, hat das meist unmittelbare Folgen: Die Prüfung ist nicht bestanden. Zudem kann der Fahrschüler in dem Fall auch selbst für den Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen werden.
Gleiches gilt übrigens auch, wenn es während einer praktischen Fahrstunde zu einem Verkehrsunfall kommt. Auch hier haftet in der Regel der Fahrlehrer als Fahrzeugführer. Daneben kann aber auch ein Anspruch gegen den Fahrschüler bestehen, wenn er einen Fahrfehler begeht, den er unter Berücksichtigung seines Ausbildungsstandes leicht hätte vermeiden können (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 772/02). (tip)
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