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Streitigkeiten

Ärger um Hundebellen – 5 kuriose Fälle vor Gericht

Zwischen zwei ehemaligen Freundinnen entbrannte ein Streit um einen Zwergspitz (Symbolfoto).

Zwischen zwei ehemaligen Freundinnen entbrannte ein Streit um einen Zwergspitz (Symbolfoto). Foto: David Young/dpa

Dürfen Hunde auf dem Land länger bellen? Die Antwort eines Gerichts überrascht. Außerdem: Warum Fahrradfahren und Hund an der Leine nicht immer eine gute Idee ist.

Von Redaktion Donnerstag, 26.02.2026, 14:04 Uhr

(1) Streit um Zwergspitz Bella

Durch eine Risikoschwangerschaft war die Halterin des Zwergspitzes Bella nicht mehr in der Lage, sich um ihr Tier zu kümmern. Eine gute Freundin erklärte sich bereit, den Hund zunächst probeweise bei sich aufzunehmen. Bella zog daraufhin um – mitsamt Hunde- und Impfpass. Nur die Zuchtpapiere behielt die schwangere Frau vorsorglich zurück.

Aus der Probezeit wurden am Ende zwei Jahre, in denen die beiden Frauen immer weniger Kontakt hielten. In dieser Zeit meldete die Freundin den Hund auf sich um, zahlte Hundesteuer und kam für sämtliche laufenden Kosten auf.

Als die ursprüngliche Halterin ihren Hund zurückforderte, wollte die zwischenzeitliche Halterin den Hund jedoch nicht mehr hergeben. Der Fall landete vor Gericht. Die Richter entschieden laut ARAG-Experten, dass Zwergspitz Bella nach der zweijährigen umfassenden Fürsorge im zweiten Zuhause bleiben durfte (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 S 117/25).

(2) Ruhestörung: Dürfen Hunde auf dem Land länger bellen?

Hundegebell kann zur Zerreißprobe für jede gute Nachbarschaft werden. Und regelmäßig beschäftigen sich Gerichte mit diesem Thema. Klar ist: Ein Hund kann nicht lautlos gestellt werden, wie ein Telefon. Dennoch müssen Halter ihr Tier so erziehen, dass es nicht rund um die Uhr bellt. Vor allem in Mietshäusern müssen sich die Vierbeiner auch an Ruhezeiten halten.

Die Rechtsexperten weisen jedoch darauf hin, dass es in ländlicher Umgebung anders aussehen kann. Lebt der Hund in einer dörflich geprägten Randlage, müssen Nachbarn unter Umständen das Hundegebell auch nachts und an Sonn- und Feiertagen dulden.

In einem konkreten Fall wehrte sich eine Halterin von drei Herdenschutzhunden, die sie als Wachhunde im Freien hielt, erfolgreich gegen die Beschwerden ihrer Nachbarn. Diese verlangten die Einhaltung der Ruhezeiten von 22 bis sechs Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 13 und 16 Uhr. In dieser Zeit wollte sie keinen Laut der drei Nachbarhunde hören. Doch die Richter hatten ein Herz für Tiere und entschieden: Ein kurzzeitiges, gelegentliches und vereinzeltes Anschlagen der Wachhunde in dieser dörflich geprägten Lage sei ortsüblich und daher hinzunehmen (Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 1 M 495/21).

(3) Wenn die Stute tobt: Wer haftet für den Schaden?

Hengst Willy graste ruhig auf der Weide, als Stute Cindy auf ihn zulief und nach ihm trat. Dabei traf sie den Hengst so unglücklich am Vorderbein, dass es brach. Die komplizierte Operation in Höhe von 11.000 Euro wollte die Halterin des Hengstes von der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Stutenbesitzerin erstattet bekommen.

Doch die Versicherung wollte laut ARAG nur die Hälfte zahlen. Die Begründung des Unternehmens: Es habe sich eine beidseitige Tiergefahr verwirklicht, weshalb eine hälftige Quotelung des Schadens gerechtfertigt sei. Damit war die Halterin des Hengstes allerdings nicht einverstanden und zog vor Gericht – mit Erfolg.

Nach Auffassung des Landgerichts Lübeck ging von dem ruhig grasenden Hengst keine Gefahr aus. Also musste die Versicherung die vollen OP-Kosten übernehmen (Landgericht Lübeck, Az.: 5 O 177/24).

(4) Achtung: Fasan im Tiefflug

Damit hatte wohl keiner gerechnet: Doch es war ausgerechnet ein Fasan, der den Motorrad-Beifahrer am Helm traf, während sein Vordermann mit 130 Kilometern pro Stunde (km/h) durchs Emsland raste. Der Aufprall des Federviehs war so heftig, dass es den Vogel regelrecht zerriss und der Sozius vom Motorrad unsanft auf dem Asphalt landete.

Die Folge: Mehrere Operationen und fünf Monate Pause. Daher verklagte er die Haftpflichtversicherung des Fahrers auf mindestens 25.000 Euro Schmerzensgeld. Die ARAG-Experten weisen darauf hin, dass in diesem Fall entscheidend für die Frage der Haftung ist, ob der Schaden beim „Betrieb des Motorrads“ entstanden ist.

Genau das verneinten die Richter in erster Instanz. Ursächlich für den Unfall war nicht die Fahrweise oder der Betrieb des Zweirads, sondern ein fliegender Fasan. Und zum anderen handele es sich dabei um höhere Gewalt, wodurch die Haftung ausgeschlossen ist. Doch in zweiter Instanz bekam der Sozius Recht. Das Argument „höhere Gewalt“ zog vor diesem Gericht nicht. Denn ein Fasan sei keine Naturkatastrophe, sondern Teil der Straßenrealität in Gestalt eines ganz normalen Wildunfalls.

Zudem geschah der Unfall während der Fahrt. Das heißt: Auch wenn das Tier nicht die Maschine, sondern den Menschen traf – ohne die Bewegung des Motorrads wäre es gar nicht dazu gekommen. Die Haftpflichtversicherung musste 17.000 Euro Schmerzensgeld zahlen (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 5 U 30/25).

(5) Wenn die Radtour vor die Hunde geht

Teilen sich Radfahrer und Fußgänger einen Weg, geht das nicht immer gut. So auch in diesem Fall, in dem ein Radler durch einen Hund, der direkt vor ihm den Weg kreuzte, von seinem Drahtesel stürzte.

Während er den Unfall gut überstanden hatte, war sein Fahrrad durch den Sturz beschädigt. Für die Fahrlässigkeit, den Hund an langer Leine geführt zu haben, verlangte er vom Führer des Hundes Schadensersatz.

Doch die Richter waren anderer Ansicht. Zum einen sei der Hund nicht an einer langen Schleppleine unterwegs gewesen, sondern wurde an einer rund zwei Meter langen Standard-Leine geführt, wodurch keine Rede von einer schuldhaften Handlung sein konnte. Und zum anderen war diese Gassirunde eine Gefälligkeit für einen Nachbarn, der der eigentliche Hundehalter war. Auch wenn der Hundeführer die Hunderunden regelmäßig machte, sei er deshalb noch lange kein schadensersatzpflichtiger Tieraufseher (Landgericht Koblenz, Az.: 13 S 45/24). (tip)

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