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Neue Corona-Verfügung

Erweiterte 3-G-Regel im Landkreis aufgehoben – Testpflicht für Ungeimpfte entfällt

Ein Mann hält einen Corona-Schnelltest in der Hand. Foto: Fabian Strauch/dpa/Symbolbild

Ein Mann hält einen Corona-Schnelltest in der Hand. Foto: Fabian Strauch/dpa/Symbolbild

Die Corona-Allgemeinverfügung zur erweiterten 3-G-Regelung ist zum heutigen Freitag im Landkreis Stade aufgehoben. Da die Inzidenz an Neuinfektionen zuletzt stabil unter der 50er-Marke lag, entfällt für Ungeimpfte in vielen Bereichen wieder kreisweit die Testpflicht. Wo sich was geändert hat.

Donnerstag, 30.09.2021, 23:00 Uhr

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Wie der Landkreis in einer amtlichen Bekanntmachung am Donnerstag mitteilte, „wird festgestellt, dass der Leitindikator ,Neuinfizierte' an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen weniger als 50 betragen hat und damit ab dem 01.10.2021 die Beschränkungen des § 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht mehr gelten“. Die erweiterte 3-G-Regelung galt seit dem 12. September. Am Donnerstag hatte die Inzidenz bei 39,0 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen gelegen. Zuletzt war am Donnerstag, 23. September, ein Wert über der kritischen 50er-Marke erreicht worden.

Von diesem Freitag an gelten im Landkreis damit lediglich die Pandemie-Maßnahmen zur Basisprävention. Dazu gehören Abstands- und Hygieneregeln ebenso wie Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen und im Nahverkehr. Der Wegfall der verpflichtenden 3-G-Beschränkungen (geimpft, genesen, getestet) betrifft vor allem nicht geimpfte Menschen, die zuvor für bestimmte Dienstleistungen sowie für den Zutritt für bestimmte Innenbereiche einen aktuellen Testnachweis erbringen mussten.

Was wo gilt

Private Feiern: Eine allgemeine Beschränkung auf die Anzahl von Personen und Haushalten, die sich treffen, gibt es nicht. Bei mehr als 25 Personen sind Kontaktdaten zu erheben. Die 3-G-Regel wird lediglich empfohlen. Bei Feiern mit mehr als 25 Personen und ohne 3-G-Nachweis gilt im Innenbereich außerhalb des Sitzplatzes eine Maskenpflicht.

Gastronomie und Beherbergung: Auch Ungeimpfte können wieder ohne aktuellen Testnachweis den gesamten Innenbereich von Gaststätten, Restaurants, Bars und Hotels betreten. Es besteht eine Maskenpflicht im Innenbereich, bis der Sitzplatz eingenommen ist. Die Kontaktdaten der Gäste müssen erhoben werden.

Optional haben Gastwirte in Niedersachsen die Möglichkeit, nur Geimpften und Genesenen (2 G) den Zutritt zu erlauben. Dann entfällt die Maskenpflicht. Auch die erweiterte 3-G-Regelung kann gemäß des Hausrechts beibehalten werden.

Clubs und Diskotheken: Ein 3-G-Nachweis ist Pflicht. Es gelten Abstands- und Maskenpflichten. Die Maximalauslastung liegt bei 50 Prozent. Bei Veranstaltungen nach dem 2-G-Optionsmodell entfällt die Abstands- und Maskenpflicht.

Dienstleistung und Handel: Ungeimpfte können körpernahe Dienstleistungen wie Friseur, Kosmetik, Massage, aber auch medizinische Dienstleistungen wie Physiotherapie oder Fußpflege wieder ohne Testnachweis in Anspruch nehmen. Kontaktdaten der Kunden/Patienten müssen erhoben werden. Es gilt eine Maskenpflicht im Innenbereich.

Sport: 3-G-Beschränkungen für die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen entfallen. Es gelten keine Beschränkungen. Kontaktdaten müssen u.a. in Hallenbädern erhoben werden.

Veranstaltungen und Zusammenkünfte: Bei mehr als 25 Teilnehmern müssen Kontaktdaten erhoben werden. Sofern eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Personen geplant ist, dürfen nur geimpfte, genesene oder getestete Teilnehmer (3 G) zugelassen werden. (Groß-)Veranstaltungen mit mehr als 1000 Menschen müssen vom Gesundheitsamt genehmigt werden. Bei der 2-G-Option entfallen Abstands- und Maskenpflichten sowie bei Großveranstaltungen die Begrenzung auf eine Maximalauslastung von 50 Prozent der jeweiligen Kapazität. (tip)

Erweiterte 3-G-Regel im Landkreis aufgehoben – Testpflicht für Ungeimpfte entfällt

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