TErweiterte 3-G-Regel gilt ab Sonntag im Landkreis Stade
Foto: Peter Kneffel/dpa
Mit einer neuen Allgemeinverfügung setzt der Landkreis Stade die erweiterte 3-G-Regel ab Sonntag in Kraft. Viele Bereiche sind damit nur noch für Personen zugänglich, die entweder vollständig gegen Corona geimpft oder genesen sind oder einen negativen Test vorlegen können.
Angesichts der mehr als fünf Werktage anhaltenden Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 (Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner) gilt ab Sonntag, 12. September, die „erweiterte 3-G-Regel“ auch im Landkreis Stade. Viele Bereiche sind damit nur noch für Personen zugänglich, die entweder vollständig gegen Corona geimpft oder genesen sind oder einen negativen Test vorlegen können.
Mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung setzt der Landkreis Stade die Beschränkungen und Schutzmaßnahmen in Kraft, die in der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgesehen sind. „Das ist nahezu gleichzusetzen mit der Warnstufe 1 des Landes Niedersachsen“, sagt Landkreis-Dezernentin Nicole Streitz.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen betroffen
Wie der Landkreis in einer Pressemitteilung erklärt, gilt die Ausweitung der 3G-Regel für alle Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen. Dazu gehören beispielsweise Kinos, Theater, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen. Die 3G-Regel betrifft auch private Zusammenkünfte. Ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen.
Im gesamten Innenbereich der Gastronomie und für den Tourismusbereich, also beispielsweise Restaurants, Bars, Hotels und Pensionen, gilt ebenfalls die 3G-Regel. Wenn Gäste keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, müssen sie bei Beherbergungen bei Anreise sowie zweimal wöchentlich einen aktuellen negativen Corona-Test nachweisen.
Wer körpernahe Dienstleistungen wie Friseur, Kosmetik, Massage, aber auch medizinische Dienstleistungen wie Physiotherapie oder Fußpflege in Anspruch nimmt, muss ebenfalls einen Nachweis vorlegen, dass er geimpft, getestet oder genesen ist. Gleiches gilt bei der Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen.
Die Zutrittsbeschränkungen gelten auch für die Nutzung der Innenbereiche von Zoos, botanischen Gärten oder Freizeitparks. Ausnahmen gelten dort für sanitäre Anlagen und für geschlossene Räume, also Restaurants und Shops, wenn dort weniger als 25 Personen Zusammenkommen.
Schnelltest nicht älter als 24 Stunden
Als geimpft gelten Personen, wenn seit der Zweitimpfung beziehungsweise der Impfung mit Johnson & Johnson 14 Tage vergangen sind. Bei Getesteten darf das Ergebnis bei einem PoC-Antigentests (Schnelltest) nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Möglich ist auch ein Selbsttest unter Aufsicht, der dann ebenfalls 24 Stunden lang gültig ist, falls das angeboten wird. Genesene sind Personen mit entsprechendem Nachweis der Infektion, die mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.
Wenn die Inzidenz im Landkreis Stade fünf Tage in Folge unter 50 fällt, kann die Allgemeinverfügung wieder aufgehoben werden – also frühestens Ende kommender Woche.