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Noch nichts rechtskräftig

Urteil: kein Whiskey-Label ohne Whiskey

Nur, wo auch wirklich Whiskey, Gin oder Rum drin ist, darf auch mit Whiskey, Gin oder Rum geworben werden. (Symbolbild)

Nur, wo auch wirklich Whiskey, Gin oder Rum drin ist, darf auch mit Whiskey, Gin oder Rum geworben werden. (Symbolbild) Foto: David Cheskin/Press Association/dpa

Darf ich nahezu alkoholfreie Alternativen zu Whiskey, Rum oder Gin mit diesen Namen bezeichnen? Ein Start-up hat es getan. Der Spirituosenverband hat geklagt. Nun gibt es ein Urteil.

Von dpa 02.04.2026, 13:30 Uhr
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Hamburg. Nur, wenn auch wirklich Whiskey, Gin oder Rum drin sind, dürfen Getränke auch mit Whiskey, Gin oder Rum bezeichnet werden. Das entschied der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg und bestätigte damit ein Urteil aus der Vorinstanz. Neu ist: Auch die Bezeichnung „American Malt“ ist für nahezu alkoholfreie Getränke verboten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Revision zugelassen wurde.

In dem Fall geht es dem Gericht zufolge um ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit nur rund 0,3 Prozent Alkoholgehalt als Alternative zu klassischen Spirituosen anbietet.

Bezeichnung verstößt gegen Spirituosenverordnung

Bezeichnet hatte es diese mit den Slogans „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“, wie das Gericht mitteilte. Zudem sei bei den Produktbeschreibungen von einer „alkoholfreie Alternative zu“ oder „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der entsprechenden Spirituose die Rede gewesen. Der „This is not Whiskey“ habe zudem noch den Zusatz „American Malt“ gehabt.

Geklagt hatte der Verband der Spirituosenindustrie. Er machte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen die EU-Spirituosenverordnung geltend.

Wie schon das Landgericht im Juli vergangenen Jahres gab auch das Oberlandesgericht dem Spirituosenverband Recht. Zugleich wurde das Start-up nun in zweiter Instanz auch zur Unterlassung der Bezeichnung „American Malt“ verurteilt, da es sich nach Auffassung des Senats um eine nach der Spirituosenverordnung unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey handele.

Beide Parteien waren gegen das Landgerichtsurteil (Az. 416 HKO 51/24) in Berufung gegangen.

Das entschied der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg und bestätigte damit ein Urteil aus der Vorinstanz. (Symbolbild)

Das entschied der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg und bestätigte damit ein Urteil aus der Vorinstanz. (Symbolbild) Foto: Christian Charisius/dpa

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