Erst wenige Anträge auf Familiennachzug
Ein Mitglied des Flüchtlingsrats hält ein Schild mit der Aufschrift „Ich vermisse meine Familie“ in den Händen. Foto Kembowski/dpa
Seit Inkrafttreten der Neuregelung zum Familiennachzug für Flüchtlinge mit eingeschränktem Schutzstatus im August sind in Hamburg erst wenige Anträge eingegangen.
„Bislang haben wir 42 Anträge von den Auslandsvertretungen erhalten, 12 im August und 30 weitere bis Anfang Oktober“, sagte der Sprecher des Einwohner-Zentralamts, Florian Käckenmester. Bei den Antragstellern handele es sich größtenteils um Syrer. „Von diesen 42 Anträgen wurden bisher 9 abschließend bearbeitet und an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet.“
Das Verfahren ist kompliziert: Den Antrag müssen die Angehörigen des in Deutschland unter subsidiärem Schutz stehenden Flüchtlings bei den für ihre Heimatregion zuständigen deutschen Auslandsvertretungen stellen. Dort werde die Identität der Antragsteller und ihr verwandtschaftliches Verhältnis mit dem in Deutschland lebenden Flüchtling überprüft, sagte Käckenmester. „Anschließend werden die Anträge vom Auswärtigen Amt an die Ausländerbehörden der Kommunen weitergeleitet, in denen die Referenzperson lebt. Wir sind dann gehalten, diese Person nach Aktenlage zu überprüfen.“
Dabei gehe es beispielsweise um Integrationsbemühungen, die sich etwa durch Sprachkurse oder einen Arbeitsvertrag zeigten. „Außerdem wird in einem Auszug aus dem Bundeszentralregister nachgeschaut, ob die Person in Deutschland schon einmal straffällig geworden ist.“ Nachzugsberechtigt sind die Ehepartner des Flüchtlings und seine minderjährigen Kinder. Handelt es sich bei dem Schutzberechtigten um einen unbegleiteten Minderjährigen, dürfen die Eltern nachkommen.
Die Entscheidung über den Nachzug wird allerdings nicht in den Ausländerbehörden der Kommunen getroffen. Die senden die von ihnen überprüften Fälle samt Einschätzungen an das Bundesverwaltungsamt, wo eine Priorisierung der Anträge erfolgt. Denn auch wenn alle formalen Voraussetzungen für einen Nachzug erfüllt sind, bedeutet das nicht, dass auch alle Familien nachkommen dürfen. Die Große Koalition in Berlin hatte als Obergrenze 1000 Nachzüge pro Monat festgelegt.
Kritik gibt es auch am Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, die nach dem neuen Recht zwar ihre Eltern nachkommen lassen dürfen, ihre Geschwister aber nicht. „Geschwister kommen in der Kontingentregelung gar nicht vor, die sind da einfach ausgeschlossen“, sagt Ulrike Schwarz vom Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (Bumf).
In Hamburg stehe bei den Entscheidungen der Familienverbund im Vordergrund, „so dass gegebenenfalls über den Nachzug von Geschwistern auf einer anderen gesetzlichen Grundlage entschieden werden muss“, sagte Käckenmester. Er spricht von „Mischverfahren“, in denen zum Nachzug der Geschwister unbegleiteter Minderjähriger laut Aufenthaltsgesetz allerdings der Nachweis erbracht werden müsse, dass die Familie in Deutschland selbst den Lebensunterhalt bestreiten kann und ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. „Im schlimmsten Fall können diese Mischverfahren dazu führen, dass beispielsweise Eltern eines nach Deutschland geflohenen minderjährigen Kindes nachkommen dürfen, dessen Geschwister aber mangels Wohnraum oder selbstständiger Sicherung des Lebensunterhalts nicht.“
(dpa)