Verbotene Rennen: Hier beschlagnahmt die Polizei jetzt Sportwagen

Zeugen meldeten der Polizei Fabrikat und Kennzeichen des mutmaßlichen Autorasers. Foto: dpa
Die Polizei im Stader Nachbarkreis macht Ernst: Nach einem illegalen Rennen auf der B75 ist ein Halter ermittelt worden. Die Polizei kündigt weitere Aktionen an.
Premium-Zugriff auf tageblatt.de für nur 0,99 €
Jetzt sichern!
Nach einem mutmaßlichen, verbotenen Autorennen haben Beamte der Rotenburger Polizei bereits in der vergangenen Woche den hochmotorisierten Sportwagen beschlagnahmt. Nach Angaben von Zeugen soll es am 24. März gegen 23.30 Uhr auf der Bundesstraße 75 zwischen Rotenburg und Sottrum zu der gefährlichen Fahrt gekommen sein.
Dabei seien die beteiligten Fahrzeuge kurz vor Hassendorf mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in einer Überholverbotszone an den beiden Zeugen in Richtung Sottrum vorbeigerast. Von einem der beteiligten Fahrzeuge konnte das Kennzeichen abgelesen und das Fabrikat erkannt werden.
Polizei schleppt nach illegalem Autorennen Sportwagen ab
Die Ermittlungen führten die Polizei in die Kreisstadt. Mit einem richterlichen Beschluss des Amtsgerichts Verden erschienen die Beamten bei dem erstaunten Halter des markanten, weißen Audi und ließen seinen Wagen auf ein Abschleppfahrzeug aufladen. Der Sportwagen könnte in dem folgenden Strafverfahren wegen eines verbotenen Autorennens eingezogen werden.
"Wir werden künftig in vergleichbaren Fällen Fahrzeuge, die an verbotenen Kraftfahrzeugrennen beteiligt sind, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an Ort und Stelle sicherstellen", kündigt Polizeihauptkommissar Donhöfner ein konsequentes Einschreiten der Polizei an.
Luxuswagen gekauft: Käufer muss Auto zurückgeben
Ein anderer Fall aus Niedersachsen beschäftigte jüngst das Oberlandesgericht Oldenburg: Nachts um 1 Uhr hatte ein Mann aus dem Emsland auf einem Imbiss-Parkplatz einen Luxuswagen gekauft und seinen alten den beiden vermeintlichen Verkäufern in Zahlung gegeben. Zusätzlich zu seinem 60.000 Euro teuren Luxusauto zahlte er 70.000 Euro in bar an zwei Brüder. Dafür erhielt er die Zulassungsbescheinigungen sowie die Schlüssel.
Als er es anmelden wollte, stellte sich heraus, dass dieses unterschlagen worden war. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied nun, dass der Mann den Sportwagen an den rechtmäßigen Besitzer in Spanien zurückgeben muss.
Der Kläger aus Spanien hatte seinen Luxuswagen an eine Agentur vermietet, die den Wagen weitervermietete. Nach der Mietzeit war das Fahrzeug weg. Es wurde zur Fahndung ausgeschrieben.
Dubioser Autokauf auf Parkplatz eines Schnellrestaurants
Der Emsländer meldete sich auf eine Anzeige eines Internetportals. Er kam in Kontakt mit den Brüdern, die vorgaben, das Auto für den in Spanien lebenden Eigentümer verkaufen zu wollen. Zunächst trafen sie sich an einer Spielothek in Wiesbaden und verabredeten die Übergabe wenige Tage später. Zuvor bräuchten sie das Fahrzeug noch für eine Hochzeitsfahrt, wie es weiter in der Mitteilung des Gerichts vom Donnerstag hieß.
Zum Treffen auf dem Gelände einer Tankstelle in Essen kamen die Brüder mit mehreren Stunden Verspätung gegen 23 Uhr und gaben an, in eine Polizeikontrolle geraten zu sein. Dort habe es Verzögerungen gegeben, weil noch „eine Rechnung beim Amt” offen gewesen sei. Der Kaufvertrag wurde in dieser Nacht gegen 1 Uhr in einem Schnellrestaurant unterschrieben. Dem Käufer wurde die Vorderseite einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt. Es ergaben sich Abweichungen der Schreibweise des Namens und der Adresse in dem Kaufvertrag und den Zulassungsbescheinigungen.
Gericht: Käufer handelte grob fahrlässig
In der Vorinstanz hatte das Landgericht Osnabrück die Klage abgewiesen, der Beklagte habe „gutgläubig” Eigentum erworben. Denn er habe nicht gewusst, dass der im Kaufvertrag benannte Veräußerer in Wahrheit nicht Eigentümer sei.
Das Oberlandesgericht sah dies nun anders und bewertete das Verhalten des Käufers als grob fahrlässig. Trotz Vorlage von Original-Zulassungsbescheinigungen seien die Gesamtumstände so auffällig, dass der Beklagte habe stutzig werden müssen. Besondere Vorsicht sei auch deshalb geboten gewesen, weil es sich um ein Luxusfahrzeug handelte, das erst wenige Tage zuvor in Deutschland zugelassen worden war. Er könne sich daher nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen. (st/dpa)