Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung gefällt werden

Für Baumfällungen ist in bestimmten Fällen eine Genehmigung des Landkreises erforderlich. Foto: dpa
Bäume und Sträucher haben wichtige Funktionen, egal, ob im Wald, am Weg oder auch im heimischen Garten. Und in vielen Fällen sind sie sogar besonders geschützt. Privatpersonen, die sich davon gestört fühlen, dürfen nicht einfach zur Motorsäge greifen, informiert der Landkreis Harburg.
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Für Baumfällungen ist in bestimmten Fällen eine Genehmigung des Landkreises erforderlich. Durch den sogenannten Niedersächsischen Weg haben sich dabei einige Gesetzesänderungen ergeben. Darauf weist der Landkreis Harburg in einer Mitteilung hin.
Der Niedersächsische Weg ist eine in dieser Form bundesweit einmalige Vereinbarung zwischen Landwirtschaft, Naturschutz und Politik. Sie verpflichtet die Akteure, konkrete Maßnahmen für einen verbesserten Natur-, Arten- und Gewässerschutz umzusetzen. Denn einer der Gründe für das Insektensterben ist der Verlust von Nahrung und Lebensräumen. Mit dem Niedersächsischen Weg soll dem entgegengesteuert werden.
Damit müssen in Niedersachsen auch Eingriffe in Natur und Landschaft, die keiner anderen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen und nicht durch eine Behörde durchgeführt werden, genehmigt werden. Darunter können unter anderem folgende Handlungen fallen: die Errichtung von genehmigungsfreien Gebäuden im Außenbereich, die Anlage von Gräben und Drainagen sowie die Beseitigung von Gehölzen. Zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises, die dabei auch die Werte und Funktionen beispielsweise der Bäume berücksichtigt.
Wenn Baumschutzsatzungen der Gemeinden und Städte oder Regelungen in Bebauungsplänen vorhanden sind, sind die Anträge - wie üblich - bei der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise der Stadt zu stellen. Die Genehmigungspflicht gilt dabei im Innen- und Außenbereich. Das heißt, dass in bestimmten Fällen auch dann eine Genehmigung nötig ist, wenn Bäume im eigenen Garten gefällt werden.
Unabhängig davon gilt: Generell sind Gehölzentnahmen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erlaubt. Fällungen außerhalb dieser Zeit können gegen das Artenschutzrecht verstoßen. Wenn dennoch Arbeiten stattfinden sollen, kann die Untere Naturschutzbehörde in Ausnahmefällen eine Genehmigung erteilen. In dem Antrag ist gut zu begründen, warum die Gehölzentnahme vor dem 1. Oktober notwendig ist.
Weitere Infos zum Thema sind auf den Internetseiten des Landkreises zu finden. (br)