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Online-Handel

Wichtige Neuerung bei Ebay-Verkäufen

Ebay setzt stärker auf das persönliche Abholen der Waren vor Ort. Foto: dpa/tmn

Ebay setzt stärker auf das persönliche Abholen der Waren vor Ort. Foto: dpa/tmn

Ende Februar hatte Ebay die Gebühren für Privatverkäufe gestrichen. Nun gibt es eine weitere wichtige Neuerung. Sie soll privaten Verkäufern mehr Reichweite bringen und den Versandaufwand sparen.

Donnerstag, 31.08.2023, 07:22 Uhr

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Ebay will Privatverkäufe weiter ankurbeln und setzt deshalb stärker auf das persönliche Abholen der Waren vor Ort. Beim Erstellen neuer Angebote von privat wird ab sofort die Option Abholung zusätzlich zur Option Versand vorausgewählt sein. Bestehende Angebote seien nicht betroffen. Das hat der Online-Marktplatz seinen Nutzerinnen und Nutzern per E-Mail mitgeteilt.

Durch die Neuerung sollen den Angaben zufolge mehr potenzielle Käuferinnen und Käufer erreicht sowie Versandaufwand und -kosten gespart werden. Verkäuferinnen und Verkäufer, die Waren lieber ausschließlich versenden möchten, können die Abhol-Option bei Bedarf aber auch wieder abwählen.

In Konkurrenz zur Kleinanzeige

Ziel der Neuerung sei es auch, das „Handeln in der Nachbarschaft zu erleichtern“, heißt es in der Ebay-Mitteilung. Damit tritt der Online-Marktplatz stärker in Konkurrenz zur klassischen Kleinanzeige, bei der das persönliche Abholen der Ware vor Ort beim Verkäufer die Regel und ein Versand die Ausnahme ist.

Seine eigene Kleinanzeigensparte („Ebay-Kleinanzeigen.de“) hatte das Unternehmen im Sommer 2020 an den norwegischen Portalbetreiber Adevinta verkauft. Dieser hatte den Ebay-Namensteil erst Mitte Mai endgültig gestrichen und tritt seither mit neuem Logo als „Kleinanzeigen“ oder „Kleinanzeigen.de“ auf.

Ebay und Co.: Portale melden Finanzämtern jetzt Verkaufsaktivität

Bereits seit dem 1. Januar dieses sind Online-Marktplätze gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Verkäufer und deren Aktivitäten den Steuerbehörden zu melden. Das Ziel: Mehr Transparenz bei Transaktionen und weniger entgangene Steuereinnahmen. Doch nicht jeder Privatverkauf ist steuerpflichtig. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Übermittelt werden müssen laut Plattformen-Steuertransparenzgesetz die Daten von Verkäufern, die pro Jahr und Plattform mehr als 30 Verkäufe vorgenommen oder mehr als 2000 Euro Umsatz erwirtschaftet haben. Das gilt für alle digitalen Plattformen, bei denen Waren oder Dienstleistungen vermittelt werden können.

Wer gelegentlich Sachen aus dem Keller oder dem Kleiderschrank verkauft, kann schnell über die Grenze von 30 Verkäufen kommen. Steuerrechtlich hat man deswegen trotzdem nicht zwingend etwas zu befürchten.

„Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, darf so viel veräußert werden, wie man will“, sagt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern. Denn es ist davon auszugehen, dass diese Gegenstände ohne Gewinnerzielungsabsicht veräußert werden - sprich unter dem Neupreis, den der Verkäufer einst dafür gezahlt hat.

Verkaufstagebuch kann sinnvoll sein

Anders sieht es bei Luxus-Gegenständen aus. Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst fielen zum Beispiel nicht unter normale Alltagsgegenstände, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Bei diesen Dingen gilt eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Liegen zwischen An- und Verkauf also weniger als zwölf Monate, muss der Gewinn versteuert werden - es sei denn, er beträgt weniger als 600 Euro pro Jahr. Nach Ablauf der Spekulationsfrist sind die Gewinne steuerfrei.

Hinweise auf ein Gewerbe geben übrigens auch Verkäufe mehrerer gleichartiger Gegenstände. Wer etwa fünf Mal denselben Roman verkauft, wird Schwierigkeiten haben, nachzuweisen, dass die Stücke aus dem Bestand des eigenen Bücherregals kommen. Wer für Freunde oder Verwandte etwas in deren Namen verkauft, sollte auch vorsichtig sein, rät die Lohnsteuerhilfe Bayern. Gleiches gilt für Verkäufer, die regelmäßig Neuware veräußern.

Wer mit seinen Aktivitäten im steuerlich irrelevanten Bereich bleibt, könnte bei einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Verkäufen trotzdem Gefahr laufen, dass das Finanzamt nachhakt, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Um einen ungerechtfertigten Verdacht entkräften zu können, kann es sich lohnen, ein Verkaufstagebuch zu führen. Darin sollten verkaufte Artikel, Markenname, Neu- und Verkaufspreis aufgeführt werden. Denn wer kann sich sonst noch an Verkäufe erinnern, die einige Monate zurückliegen? (dpa/tmn)

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