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Verkehr

Bußgeldbescheid: Das hat sich geändert – zum Nachteil der Sünder

Die gewöhnliche Verjährungsfrist von drei Monaten wurde etwa auf sechs Monate angehoben.

Die gewöhnliche Verjährungsfrist von drei Monaten wurde etwa auf sechs Monate angehoben. Foto: picture alliance / Angelika Warmuth/dpa

Nach einem Tempoverstoß noch keinen Bußgeldbescheid im Briefkasten? Bislang hatten Behörden schnell das Nachsehen, doch damit ist jetzt Schluss.

Von Christoph Jänsch 05.09.2026, 13:00 Uhr
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Landkreis. Über rot oder zu schnell gefahren, falsch geparkt oder mit dem Handy am Steuer erwischt worden? Seit diesem Sommer müssen Verkehrssünder länger mit einer Verfolgung ihres Verstoßes rechnen. Denn während die Verkehrsordnungswidrigkeiten bislang oft nach drei Monaten verjährt waren, kann der Bußgeldbescheid nun noch deutlich später in den Briefkasten flattern. Auf eine entsprechende Gesetzesänderung weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) hin.

Die gewöhnliche Verjährungsfrist von drei Monaten wurde etwa auf sechs Monate angehoben. Allerdings können bestimmte Maßnahmen der Bußgeldbehörde die Verjährung unterbrechen und die Frist von vorn beginnen lassen.

Zudem gilt die Sechs-Monats-Frist nicht für alle Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Bei technischen Verstößen an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sieht das Gesetz zum Beispiel eine deutlich längere Verjährungsfrist von zwei Jahren vor.

Der Autoclub ist von der Änderung nicht begeistert

Der AvD kritisiert: Die längere Frist bedeute für Fahrerinnen und Fahrer zum einen mehr Unsicherheit. Zum anderen kann es bei spät zugestellten Bußgeldbescheiden schwieriger werden, sich an eine konkrete Fahrt zu erinnern oder den Fahrer eindeutig zuzuordnen. Das gelte insbesondere bei Fahrzeugen, die von mehreren Personen genutzt werden.

Der Rat des Automobilclubs daher: Bußgeldbescheide vor der Zahlung zunächst penibel prüfen. Was ist der konkrete Vorwurf? Und stimmen die Angaben? Passt irgendwas nicht, kann gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch bei der ausstellenden Behörde eingelegt werden.

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H
Heiko Kania
06.09.202608:21 Uhr

@TZ: Es ist beeindruckend, mit welchen aussagekräftigen Worten Sie Ihren Eingangs-Qualitätskommentar immens steigern konnten. BEDANKT. Ihrer Aufforderung an mich bedurfte es dabei allerdings nicht. Seit dem Holocaust-Gedenktag am 27.01.2024 ist unsere Mahnwache "Sei. Ein. Mensch - Einstehen für unsere Demokratie" beständiger Teil unserer politischen Kultur in unserem "beschaulichen" Harsefeld. Sie könnten sich im Online-Portal des Stader Tageblattes "googelnder Weise" informieren, wenn Sie auf Basis seriöser Medienberichterstattung die eigene Meinungsbildung betreiben würden: "Kämpfer für Demokratie in Harsefeld machen weiter", Bericht 02.12.2024 16:50 Uhr von Miriam Fehlbus.

T
Torsten Fricke
05.09.202613:58 Uhr

Man sollte meinen, dass bei mittlerweile digitalen Abläufen in den Bußgeldverfahren alles viel effektiver und schneller ginge. Das hätte zumindest für eine Beibehaltung der kurzen Verjährung gesprochen, denn Verjährungsfristen haben den Sinn, schnell für Klarheit und damit Rechtssicherheit zu sorgen.
Stattdessen ging der ursprüngliche Vorschlag der Länder sogar dahin, die Frist auf 9 Monate zu verdreifachen! 6 Monate sind es nun geworden, ohne dass ein Bedürfnis für diese Verdoppelung erkennbar wäre. Ein bloßer Polit-Kompromiss wie auf einem orientalischen Basar: Ich sag 3, Du sagst 9, wir treffen uns bei 6. Eine sehr fragwürdige und überflüssige Änderung.

H
Heiko Kania antwortete am
06.09.202614:02 Uhr

@TF: erstaunliche Auffassung. Was genau ist an einem "politischen Kompromiss" schlechtzureden? Was genau wollen Sie in der aktuellen Diskussion beim Vergleich mit einem "orientalischen Basar" tatsächlich ausdrücken?

T
Thomas Ziehm
05.09.202612:00 Uhr

Bevor wieder gemeckert wird............."beschaulichen" natürlich.

T
Thomas Ziehm
05.09.202611:58 Uhr

".......tapfer zu verteidigen." Dann fangen Sie mal "tapfer" im "beschaulich" Harsefeld an.

J
Jochen Mextorf
05.09.202611:45 Uhr

@H > Ihre Eidesformel berührt nicht die StVO. Mich berührt der Irrsinn, wenn Straßenbautätigkeiten längst erledigt sind und Ihre Eideskollegen es nicht schaffen nunmehr sinnlos platzierte Verkehrszeichen abzuräumen, an die sich der unvereidigte Bürger pro Forma halten muss.

H
Heiko Kania antwortete am
06.09.202608:36 Uhr

Lieber Herr Mextorf, selbstverständlich berührt sie meinen Eid. Ihre Kenntnisdefizite in diesem wichtigsten Sektor tatsächlich täglicher präsenter Bedrohung von Leib und Leben aller Menschen in unserem Land, macht mich betroffen. Schauen Sie bitte ins GG, Artikel 2, Absatz 2: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit." und Artikel 14, Absatz 1: "Der Staat schützt das Eigentum...". Daraus abgeleitet, beschreibt und regelt die StVO, wie diese im GG definierten Individualrechtsgüter im täglichen PS-Krieg auf unseren Straßen durchgesetzt und damit bewahrt werden sollten. Bewusst im Konjunktiv geschrieben von mir.

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