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Verkehr

Bußgeldbescheid: Das hat sich geändert – zum Nachteil der Sünder

Die gewöhnliche Verjährungsfrist von drei Monaten wurde etwa auf sechs Monate angehoben.

Die gewöhnliche Verjährungsfrist von drei Monaten wurde etwa auf sechs Monate angehoben. Foto: picture alliance / Angelika Warmuth/dpa

Nach einem Tempoverstoß noch keinen Bußgeldbescheid im Briefkasten? Bislang hatten Behörden schnell das Nachsehen, doch damit ist jetzt Schluss.

Von Christoph Jänsch 05.09.2026, 13:00 Uhr
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Landkreis. Über rot oder zu schnell gefahren, falsch geparkt oder mit dem Handy am Steuer erwischt worden? Seit diesem Sommer müssen Verkehrssünder länger mit einer Verfolgung ihres Verstoßes rechnen. Denn während die Verkehrsordnungswidrigkeiten bislang oft nach drei Monaten verjährt waren, kann der Bußgeldbescheid nun noch deutlich später in den Briefkasten flattern. Auf eine entsprechende Gesetzesänderung weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) hin.

Die gewöhnliche Verjährungsfrist von drei Monaten wurde etwa auf sechs Monate angehoben. Allerdings können bestimmte Maßnahmen der Bußgeldbehörde die Verjährung unterbrechen und die Frist von vorn beginnen lassen.

Zudem gilt die Sechs-Monats-Frist nicht für alle Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Bei technischen Verstößen an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sieht das Gesetz zum Beispiel eine deutlich längere Verjährungsfrist von zwei Jahren vor.

Der Autoclub ist von der Änderung nicht begeistert

Der AvD kritisiert: Die längere Frist bedeute für Fahrerinnen und Fahrer zum einen mehr Unsicherheit. Zum anderen kann es bei spät zugestellten Bußgeldbescheiden schwieriger werden, sich an eine konkrete Fahrt zu erinnern oder den Fahrer eindeutig zuzuordnen. Das gelte insbesondere bei Fahrzeugen, die von mehreren Personen genutzt werden.

Der Rat des Automobilclubs daher: Bußgeldbescheide vor der Zahlung zunächst penibel prüfen. Was ist der konkrete Vorwurf? Und stimmen die Angaben? Passt irgendwas nicht, kann gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch bei der ausstellenden Behörde eingelegt werden.

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T
Thomas Ziehm
05.09.202608:57 Uhr

.................ohne weitere Worte............!

H
Heiko Kania
05.09.202608:17 Uhr

"...Der Rat des Automobilclubs daher: Bußgeldbescheide vor der Zahlung zunächst penibel prüfen..." - Ich vermisse deutlich den Rat, sich an die Vorschriften der StVO zu halten. Und zwar "penibel"!

H
Heiko Kania antwortete am
05.09.202610:34 Uhr

@JM: Sie treffen es. Am 18.04.1973 habe ich folgenden Eid abgelegt: "Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des Deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. So wahr mir Gott helfe." Daran halte ich mich. Als Berufssoldat gilt dieser Eid lebenslang. In Afghanistan habe ich Dinge gesehen, die gefährlich waren. Hier in in Deutschland sehe ich im Straßenverkehr täglich Dinge, die lebensgefährlich sind. Und jährlich mehrere 100.000 Tote und Verletzte kosten. Ich weiß dabei nicht, was für Sie in substanziellen Lebensfragen gilt.

Ulla Bowe antwortete am
05.09.202610:18 Uhr

Ganz und gar nicht vorbildlich ist deplatzierte Ironie.
Ich stimme Herrn Kania zu, denn was jeder Mitmensch auch in seinem eigenen Umfeld bemerkt:
Das Unrechtsbewusstsein nimmt ab!
Michael Bowe

J
Jochen Mextorf antwortete am
05.09.202609:21 Uhr

Das macht H.K. jeden Tag. Vorbild für den deutschen Michel.

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