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Sand und Kies

Mieter oder Eigentümer: Wer muss das Streugut wieder entfernen?

Es knirscht unter den Füßen: Nach dem Tauwetter liegt vielerorts noch Streugut auf den Gehwegen.

Es knirscht unter den Füßen: Nach dem Tauwetter liegt vielerorts noch Streugut auf den Gehwegen. Foto: Daniel Vogl/dpa/dpa-tmn

Sand, Granulat, Kies, Asche oder Sägespäne statt Salz: Während Streugut bis vor einigen Jahren einfach im Boden versickert ist, bleibt es jetzt oft auf Gehwegen und Straßen zurück. Ist das rechtens?

Von dpa Mittwoch, 04.03.2026, 05:50 Uhr

Zwickt‘s im Schuh? Wenn sich übriggebliebenes Streugut in Sneaker und Co. verirrt, ist das nervig. Dann heißt es: Stehenbleiben, Schuh ausziehen und den Störenfried entfernen. Aber müssten Streumittel nach dem Abtauen von Eis und Schnee eigentlich nicht längst entsorgt sein?

„Grundsätzlich verhält es sich so, dass das Entfernen von Streugut zu den Pflichten des Winterdienstes gehört“, sagt die Syndikusrechtsanwältin Daniela Niermann vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Und dieser obliegt auf angrenzenden Gehwegen rund ums eigene Grundstück in der Regel Eigentümerinnen und Eigentümer. Sie sind dafür verantwortlich, dass Passanten die Wege gefahrlos nutzen können.

Das heißt: Steigen die Temperaturen und wird das Streumittel nicht mehr benötigt, sind Eigentümerinnen und Eigentümer in der Pflicht, Split, Sägespäne, Granulat, Sand oder Asche wieder zu entfernen.

Haben sie ihre Immobilie vermietet, können sie die jeweilige Verkehrssicherungspflicht - und damit auch die Pflicht zur Entsorgung der Streumittel - per Regelung im Mietvertrag an ihre Mietparteien übertragen.

Welche zeitlichen Vorgaben gelten?

Anders als beim Aufbringen des Streumittels ist bei dessen Entfernung in der Regel weniger Eile geboten. Daniela Niermann zufolge gibt es dafür nämlich keine klaren Vorgaben. Es bietet sich aber an, sich damit nach Einsetzen des Tauwetters nicht allzu viel Zeit zu lassen.

Denn im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht müssen Eigentümer und Mieter auch dafür sorgen, dass Passanten auf dem überschüssigen Streugut nicht ausrutschen. Versäumen sie diese Pflicht, können sie sich bei einem Unfall schadenersatzpflichtig machen.

Gut zu wissen: „Streugut kann in haushaltsüblichen Mengen über die Hausmülltonne entsorgt werden“, sagt Daniela Niermann. Sollte das im Einzelfall nicht zulässig sein, müsste es auf der Verpackung stehen. Bei größeren Mengen ausgebrachtem Streugut empfiehlt Niermann, den zuständigen örtlichen Entsorgungsbetrieb um Rat zu fragen.

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