Gericht kippt 2G-Regelung für Outdoor-Sportler in Niedersachsen

Zwei Tennisspieler beim Training (Symbolbild). Foto: Markus Scholz/dpa
Das Oberverwaltungsgericht kassiert die nächste Corona-Regel ein: Auch ungeimpfte Golfer, Tennisspieler oder Leichtathleten dürfen ihre Draußen-Anlagen wieder betreten. Das Urteil gilt auch im Fußball – sofern die Landesregierung nicht mit einer neuen Verordnung gegensteuert.
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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat die 2G-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel in Niedersachsen außer Vollzug gesetzt. Wie das Gericht am Dienstag mitteilte, gab der 14. Senat einem Eilantrag einer Golfspielerin statt, die nicht geimpft oder genesen ist. Die Regelung in der Corona-Verordnung sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zwar ist damit die Regelung für Mannschaftssportarten auch aufgehoben, sie könne aber verordnet werden, entschieden die Richter.
Die derzeitige Corona-Verordnung ist noch bis zum 2. Februar gültig. Somit werden in der neuen Fassung voraussichtlich geänderte Regeln für den Sportbereich enthalten sein.
OVG kassiert 2G-Regelung im Sport in Niedersachsen ein
Die umfassende Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Menschen, die nicht über einen Impf- oder einen Genesenennachweis verfügen, erweise sich als unangemessen und verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit. Bei der Sportausübung mit einer Vielzahl sich körperlich anstrengender Personen in geschlossenen Räumen besteht laut Gericht ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko, das eine Zutrittsbeschränkung auf geimpfte und genesene Personen rechtfertige.
Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel sei ein derart signifikant erhöhtes Infektionsrisiko nicht in jedem Fall auszumachen. Ohne Zweifel bestehe es dort, wo Mannschaftssport betrieben wird, die die Einhaltung eines Abstandsgebots oder einer Maskenpflicht nicht erwarten lasse – zum Beispiel Fußball, Basketball. Bei der Ausübung von Individualsport unter freiem Himmel (Leichtathletik, Tennis, Golf) liegt aus Sicht des OVG ein erhöhtes Infektionsrisiko hingegen fern.
Landesregierung erleidet nächste Niederlage vor dem Oberverwaltungsgericht
Für die Richter besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine differenzierte Behandlung der beiden Fallgruppen (Mannschaftssport/Individualsport) in der Corona-Verordnung zu derart kleinteiligen Regelungen führt, dass die Schutzmaßnahmen an Übersichtlichkeit einbüßen würden. Hiergegen spreche schon, dass frühere Fassungen der Verordnung diese Differenzierung geleistet hätten.
Für die niedersächsische Landesregierung ist es die nächste Schlappe vor dem OVG: Die Richter hatten zuvor bereits die 2G-Regel im Einzelhandel sowie die 2G-plus-Regel für Besuche beim Friseur, bei der Fußpflege oder bei anderen körpernahen Dienstleistungen gekippt. (dpa)