Zweiter Corona-Lockerungsschritt: Was seit Freitag im Landkreis gilt

Ein Schild weist auf die 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) in einem Restaurant hin. Foto: Sina Schuldt/dpa
Nach monatelangen Corona-Beschränkungen fallen von diesem Freitag weitere Maßnahmen weg. Die Rückkehr zur 3G-Regel lässt vor allem Ungeimpfte wieder mehr teilhaben. Wo es Lockerungen gibt.
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Die neuen Lockerungen vom 4. bis 19. März sind der zweite Schritt der niedersächsischen Corona-Verordnung, die nach dem Ende der Winterruhe am 24. Februar erstmals gelockert wurde. In der Gastronomie und Hotellerie gilt künftig die 3G-Regel, nach der auch Ungeimpfte mit negativen Test zum Beispiel in Restaurants gehen dürfen. Nachtschwärmer dürfen wieder in Clubs und Discos tanzen, dort gilt die 2G-Plus-Regel. Es sind also nur Genesene und Geimpfte mit Test oder mit dritter Impfung zugelassen. Allerdings bleibt es in Niedersachsen trotz aller Kritik dabei, dass beim Tanzen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss.
Bund und Länder hatten Mitte Februar einen dreistufigen Lockerungsplan vereinbart. Zunächst wurden Mitte Februar Regeln für den Einzelhandel und private Treffen gelockert. Ab dem 20. März sollen „alle tiefgreifenderen“ Maßnahmen entfallen, wenn die Lage in den Kliniken es zulässt. Die Infektionslage in Niedersachsen sowie im Landkreis bewegt sich in den vergangenen Wochen auf einer Art Plateau mit zwischenzeitlich leichten Anstiegen und Rückgängen.
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Corona-Verordnung: DAS IST NEU
Gastronomie: 3G-Regel in der Innengastronomie, FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz, drauen keine Beschränkungen; Kontaktdatenerfassung ist freiwillig.
Beherbergung/Hotels: 3G-Regel drinnen und draußen, FFP2-Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Bereichen (bis zum Sitzplatz).
Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars: Sind wieder erlaubt. Drinnen und draußen gilt 2G-Plus sowie FFP2-Maskenpflicht – außer im Sitzen, daher beim Tanzen aber ja. Gilt auch für Jugendliche unter 18 Jahren.
Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.: 3G-Regel für Innenräume (ausgenommen Sanitäranlagen), FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz, keine Abstandsmaßnahmen.
Sportanlagen: Keine Beschränkungen mehr, nur eine FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen, außer beim Sporttreiben oder im Sitzen.
Veranstaltungen ab 50 bis 2000 Personen: Drinnen und draußen gilt 3G ohne Abstandsregeln, drinnen muss FFP2-Maske getragen werden – außer im Sitzen.
Veranstaltungen mit mehr als 2000 Personen: Drinnen und draußen gilt 2G; FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz; drinnen: Abstandsmaßnahmen bei sitzendem Publikum über Schachbrettbelegung der Sitzplätze, sofern durchgängig Maske getragen wird und keine Interaktion stattfindet entfällt die Schachbrettbelegung. Personenkapazität: drinnen bis 60 Prozent (max. 6000), draußen bis 75 Prozent (max. 25.000); bei freiwilliger Beschränkung des Zutritts auf 2G-Plus Kapazität drinnen 75 Prozent, draußen 100 Prozent (keine Personenobergrenzen).
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Corona-Verordnung: DAS GILT WEITERHIN
Kontaktregelungen: Zusammenkünfte und Feierlichkeiten in privaten Räumlichkeiten mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen sind ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig. Feierlichkeiten in der Gastronomie oder organisierte Veranstaltungen unterliegen den dortigen Regelungen (3G, Maske bis zum Sitzplatz).
Für ungeimpfte Personen gilt weiterhin: Zusammenkünfte nur mit Personen aus dem eigenen Haushalt plus zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt; nicht zusammen lebende Paare gelten dabei als ein Haushalt; Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet, unabhängig von den Haushalten.
Einzelhandel: FFP2-Maskenpflicht drinnen; keine Maske auf Wochenmärkten.
Körpernahe Dienstleistungen: FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss.
Öffentlicher Nahverkehr/Haltestellen: 3G-Regel, FFP2-Maske.
Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.): FFP2-Maskenpflicht
Besuche in Heimen: nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske; gilt auch für Geimpfte und Geboosterte.
Kinder und Jugendliche: unter 18 Jahren ausgenommen von 2G- und 3G-Regel, keine Maske für Kinder unter 6 Jahren, einfache Maske (z.B. Stoffmaske) für Kinder unter 14 Jahren.
Kita: Testnachweis 3-mal pro Woche für betreute Kinder ab 3 Jahren; Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt. Kein Testnachweis für Kinder unter 3 Jahren.
Schule: Testnachweis an Schultagen 3-mal pro Woche; ausgenommen Geboosterte.