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Ab dem ersten Krankheitstag zum Arzt? Das gilt wirklich

Ein Mann liegt mit Taschentüchern, Teetasse, Nasenspray und Tabletten im Bett (gestellte Szene).

Ein Mann liegt mit Taschentüchern, Teetasse, Nasenspray und Tabletten im Bett (gestellte Szene). Foto: Philip Dulian/dpa

Die von der Bundesregierung geplante Reform sieht Krankschreibungen ab dem ersten Krankheitstag vor. Was das für Ihren Job bedeuten könnte, erklärt ein Arbeitsrechtler.

Von Marie von der Tann 06.07.2026, 05:35 Uhr

Die Bundesregierung sieht in ihrem Reformpaket „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ eine neue Krankschreibungs-Regelung vor. Künftig soll die telefonische Krankschreibung entfallen. Und: Eine Krankschreibung muss dem Entwurf zufolge ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt werden. Was das in der Praxis bedeuten könnte.

Muss ich in Zukunft am ersten Tag meiner Krankheit zum Arzt?

Wann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) künftig vorliegen muss, lässt das Reformpaket offen. „Das muss der Gesetzgeber mit dem neuen Gesetz festlegen“, sagt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.

Doch: Schon jetzt besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ab dem ersten Krankheitstag zu fordern. Hier ist die Handhabung wie folgt: „Eine Krankschreibung ab dem ersten Tag der Krankheit bedeutet nicht zwingend, dass das Attest noch an diesem Tag vorliegen muss“, so Görzel. Sie kann auch nachgereicht werden.

Kann ich riskieren, erst am zweiten oder dritten Tag zum Arzt zu gehen?

„Eine rückwirkende Krankschreibung ist möglich“, so der Arbeitsrechtsexperte. Allerdings ist das „nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig“, so die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA, § 5 Abs. 3). Doch ob eine Arbeitsunfähigkeit in den Tagen vor dem Arztbesuch bereits vorlag, ist vom Arzt oft schwer nachzuvollziehen. Möglich ist, dass er die rückwirkende Krankschreibung verweigert.

Aber: In eindeutigen Fällen muss der Arbeitnehmer das wohl nicht befürchten. „Bei Unfallwunden mit Heilungsstörungen wird der Arzt wohl kaum infrage stellen, ob die Arbeitsunfähigkeit schon am Tag zuvor bestanden hat“, so Görzel.

Was ist, wenn ich körperlich nicht in der Lage bin, einen Arzt aufzusuchen?

„Das ist ein denkbares Szenario“, so Görzel. „Wer einen Unfall hat oder stark geschwächt ist, kann sich womöglich nicht unmittelbar um eine AU kümmern.“ Hierfür müsse es auch in Zukunft eine Lösung geben. Es sei demnach unwahrscheinlich, dass das Attest für den ersten Tag der Krankheit in Zukunft auch noch am selben Tag vorliegen muss.

Übrigens: Der Arzt übermittelt die elektronischen AU (eAU) an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft sie von dort ab. Demnach ist der Kranke selbst nicht in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Attest rechtzeitig beim Arbeitgeber ankommt. Gesetzlich Versicherte müssen sich nur um den rechtzeitigen Arztbesuch kümmern.

Krankschreibung per Telefon oder Video: Wann ist das aktuell möglich?

Hängt man mit einem fiesen Magen-Darm-Infekt auf dem Klo fest, ist an Arbeit nicht zu denken. Und an eine Fahrt zur Arztpraxis wahrscheinlich auch nicht.

Was für alle in so einer Lage bislang praktisch war: die Möglichkeit, sich per Telefon von Arzt oder Ärztin krankschreiben zu lassen. Dieser Weg steht nun vor dem Aus, die Koalition aus Union und SPD möchte die telefonische Krankschreibung abschaffen. Doch was galt bislang?

Wann bekomme ich eine telefonische Krankschreibung?

Vorab: Patientinnen und Patienten haben keinen generellen Anspruch darauf, nach einem telefonischen Arztgespräch krankgeschrieben zu werden. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Eine Krankschreibung per Telefon ist nur möglich, wenn der Versicherte keine Videosprechstunde bei dem Arzt oder der Ärztin nutzen kann, etwa aus technischen Gründen, so die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).

Patient oder Patientin muss der Arztpraxis bereits bekannt sein.

Rainer Feutlinske ist Hausarzt in Wischhafen. Seine Patienten "sind von der Telemedizin begeistert", sagt er.

Rainer Feutlinske ist Hausarzt in Wischhafen. Seine Patienten "sind von der Telemedizin begeistert", sagt er. Foto: Klempow

Es muss sich um eine Erkrankung ohne schwere Symptomatik handeln. Als Beispiele dafür nennt die Verbraucherzentrale Erkältungskrankheiten und Magen-Darm-Infektionen. Arzt oder Ärztin kann entscheiden, dass er oder sie die Beschwerden in der Praxis untersuchen will.

Nach dem Gespräch am Telefon können Ärzte eine erste AU-Bescheinigung für höchstens fünf Tage ausstellen, informiert das Bundesgesundheitsministerium. Die Bescheinigung wird dabei elektronisch an die Krankenkasse übermittelt, wo der Arbeitgeber sie abfragen kann. Wer eine Folge-Krankschreibung braucht, muss in die Praxis kommen und sich dort untersuchen lassen.

Was gilt bei Krankschreibungen durch Videosprechstunden?

Ärztinnen und Ärzte können Videosprechstunden anbieten - und in diesem Zuge auch AU-Bescheinigungen ausstellen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Symptome keine Untersuchung vor Ort notwendig machen.

Anders als bei der telefonischen Krankschreibung können hier auch Neupatientinnen und -patienten zum Zuge kommen. Sie können für höchstens drei Tage krankgeschrieben werden. Ist man der Arztpraxis bereits bekannt, sind bis zu sieben Tage Krankschreibung möglich, schreibt die KBV.

Auch hier gilt: Für Folgebescheinigungen muss man den Weg in die Arztpraxis antreten.

Was ist mit der Versichertenkarte?

Sowohl für die Krankschreibung per Telefon als auch per Video gilt: Ein Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Arztpraxis ist nicht notwendig - auch dann nicht, wenn man laufenden Quartal noch nicht dort war.

Dann übernimmt die Arztpraxis die Daten, die für die Abrechnung notwendig sind, aus der Patientenakte, so die KV Berlin.

Patient oder Patientin müssen sich am Telefon allerdings authentifizieren, also Auskunft über bestimmte Daten geben, die dann abgeglichen werden. Bei einer Videosprechstunde wird man als Patient oder Patientin gebeten, die Versichertenkarte in die Kamera zu halten und mündlich zu bestätigen, dass ein Versicherungsschutz besteht. (dpa)

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