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Meldepflicht

Unternehmen: Schwerbehinderte beschäftigen und Daten melden

Bis spätestens 31. März müssen Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.

Bis spätestens 31. März müssen Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Foto: Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, an mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Freitag, 05.01.2024, 15:16 Uhr

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Landkreis. Diese Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Das gab die Agentur für Arbeit jetzt in einer Pressemitteilung bekannt. Die Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht es elektronisch.

Kostenlose Software zur Meldung von Beschäftigten

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Anzeige mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden. (st)

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