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Krankheitsfall

Wenn die teure Kreuzfahrt zum „Gefängnis“ wird

Erst erkrankte der Mann an Corona, dann die Ehefrau. (Symbolbild)

Erst erkrankte der Mann an Corona, dann die Ehefrau. (Symbolbild) Foto: picture alliance/dpa

Abgeschottet von anderen in einer Kabine: Wegen einer Corona-Infektion wurde ein Paar isoliert. Gibt es zumindest Geld zurück?

Von Tom Nebe Dienstag, 17.02.2026, 06:00 Uhr

Karlsruhe/Rostock. Auf einem Kreuzfahrtschiff sind viele Menschen auf engem Raum zusammen. Entsprechend rasch können sich ansteckende Krankheiten ausbreiten. Erkrankte Passagiere werden in solchen Fällen deshalb mitunter isoliert, um andere Reisende und die Crew zu schützen.

Für Betroffene ist das unglücklich und ärgerlich. Bekommt man dann wenigstens den Reisepreis anteilig zurück? Womöglich nicht, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in so einem Fall zeigt (Az.: X ZR 15/25).

Geklagt hatte ein Mann, der 2023 auf einer Kanaren-Kreuzfahrt nach einem positiven Corona-Test in eine andere Kabine verlegt und isoliert wurde. Einige Tage später traf es auch seine Frau. Der Mann verlangte letztlich den anteiligen Reisepreis ab dem Zeitpunkt seiner Isolation zurück: gut 4.000 der knapp 7.000 Euro, die die Reise insgesamt gekostet hatte.

Doch er scheiterte. Der BGH wies seine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Rostock zurück. Dass der Reisende isoliert werden musste und nicht mehr die gebuchten Reiseleistungen in Anspruch nehmen konnte, liegt demnach in seiner persönlichen Sphäre und in seinem Risiko.

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Isolation als angemessene Maßnahme

Sei ein Reisender aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig, begründe die Nichterbringung von Leistungen keinen Mangel, schreibt das Portal „beck-aktuell“, das über das Urteil berichtet. „Gleiches gelte auch, wenn der Veranstalter angemessene Maßnahmen ergreife, um andere Reisende oder das Personal vor drohenden Gesundheitsgefahren zu schützen.“ Die Maßnahmen müssen dann auch nicht behördlich angeordnet gewesen sein.

Auf die Möglichkeit zur Isolation in so einem Fall wurde in den Reisebedingungen zudem klar hingewiesen, doch das hätte es laut Gericht nicht mal gebraucht: Diese Befugnis ergebe sich unabhängig davon aus dem Hausrecht der Schiffsleitung.

Der BGH sah auch keine Pflicht der Reederei, das Paar über eine mögliche Ausschiffung an einem der angefahrenen Häfen zu informieren. Nach Ansicht des Gerichts wäre das Paar in dem Fall selbst in der Lage gewesen, zu erfragen, ob es vorzeitig von Bord gehen könne.

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H
Heiko Kania
17.02.202610:53 Uhr

Man kann und darf gegen alles klagen. Gegen eigene Uneinsichtigkeit hilft dagegen nichts.

J
Jochen Mextorf antwortete am
17.02.202611:05 Uhr

Selbsterkenntnis?

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