Zähl Pixel
Justiz

20.000 Euro im Osternest und Likör ohne Ei: 3 kuriose Fälle vor Gericht

Justitia.

(Symbolbild). Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa

Nicht immer bedeutet Ostern Friede, Freude, Eierkuchen. Manchmal geht‘s auch vor Gericht. Drei außergewöhnliche Urteile – und: welche rechtlichen Fallstricke Verbraucher kennen sollten.

Von Redaktion Sonntag, 05.04.2026, 07:50 Uhr

Manche Situationen rund um die Osterfeiertage und Osterbräuche beschäftigen am Ende Gerichte. Mal geht es um beschädigte Reisedokumente, um die Bezeichnung eines Likörs – oder besonders großzügige Geldgeschenke. Die Arag-Versicherung gibt eine Übersicht ungewöhnlicher Entscheidungen rund um Ostern.

Reisepass ist kein Notizbuch

Vor einer Auslandsreise hat ein 22-Jähriger in seinem Reisepass handschriftliche Notizen zu Ein- und Ausreisedaten vermerkt und diese Seiten später herausgerissen. Als er bei der Ausreise am Flughafen seinen Pass vorlegte, stellten die Beamten fest, dass diese fehlten.

Deshalb sei der Pass als ungültig eingestuft worden; der Flug nach London sei ohne den Mann gestartet. Doch damit nicht genug: Da ein Reisepass Eigentum des Bundes ist und der Inhaber ihn nur benutzt, sei zusätzlich ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet worden.

Die Arag rät, Eintragungen und Notizen im Reisepass zu vermeiden und bei fehlenden oder beschädigten Seiten rechtzeitig ein neues Dokument zu beantragen, um Probleme bei der Ausreise zu verhindern.

Likör ohne Ei darf auch so heißen

Eierliköre und ähnliche Produkte sind zur Osterzeit beliebt. Ein Hersteller brachte einen „Likör ohne Ei“ auf den Markt – also bewusst keinen Eierlikör, dessen Bezeichnung rechtlich geschützt ist. „Ein Schutzverband der Spirituosen-Industrie wollte die Bezeichnung ‚Likör ohne Ei‘ gerichtlich untersagen lassen. Er begründete dies laut Mitteilung damit, dass der Verbraucher an Eierlikör denken könne, obwohl gar kein Ei enthalten sei“, heißt es.

Das Landgericht Kiel habe den Antrag jedoch zurückgewiesen. Der Produktname mache eindeutig klar, dass es sich gerade nicht um Eierlikör handelt. Eine Irreführung der Verbraucher liege deshalb nicht vor, ebenso wenig ein Verstoß gegen europarechtliche Verbraucherschutzvorschriften (Az.: 15 O 28/24).

Wenn das Ostergeschenk steuerpflichtig ist

Manchmal liegen nicht nur Schokoeier im Osternest, sondern auch größere Geldbeträge. In einem Fall erhielt ein Sohn von seinem Vater zu Ostern 20.000 Euro. Für ihn war das offenbar nichts Ungewöhnliches. Für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz dagegen schon: Es bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass für diese Zuwendung Schenkungssteuer fällig wird (Az.: 4 K 1564/24, nicht rechtskräftig).

Kinder haben bei Schenkungen durch ihre Eltern zwar einen vergleichsweise hohen Freibetrag: 400.000 Euro innerhalb von zehn Jahren.

Im konkreten Fall sei dieser Betrag jedoch bereits ausgeschöpft worden, da der Sohn in der Vergangenheit schon rund 450.000 Euro erhalten hatte. Das Ostergeschenk überschritt damit den Freibetrag und war steuerpflichtig.

Für Verbraucher gilt: Größere Geldgeschenke sollten mit Blick auf Freibeträge geplant werden. Werden über einen Zeitraum von zehn Jahren die Grenzen überschritten, kann Schenkungssteuer anfallen. (pm/vdb)

Copyright © 2026 TAGEBLATT | Weiterverwendung und -verbreitung nur mit Genehmigung.

Die Redaktion empfiehlt
Weitere Artikel

Parkplatzunfall: Haftet, wer rückwärts fährt?

Auf Supermarktparkplätzen herrscht oft Gewusel. Einer möchte ausparken, ein anderer nur geradeaus - und schon ist es passiert. Ein Rechtsstreit zeigt: Die Schuldfrage hängt von mehreren Faktoren ab.