Was Karfreitag erlaubt ist – und was nicht
In Niedersachsen sind Tanzveranstaltungen an Gründonnerstag und Karsamstag verboten (Symbolbild). Foto: A. J./unsplash
Karfreitag gehört zu den besonders geschützten Feiertagen in Deutschland - mit besonderen Regeln. Was man in Punkto Ruhe, Verkehr und Arbeit beachten muss.
Landkreis Stade. Für viele Menschen ist der Karfreitag Anlass für Ruhe, Besinnung und Zeit im privaten Umfeld. Gleichzeitig stellen sich rund um den Feiertag immer wieder praktische Fragen: Welche Arbeiten sind erlaubt und welche Veranstaltungen können eingeschränkt sein? Und was gilt für den Straßenverkehr an einem solchen Feiertag? Die Experten des Versicherers Arag erläutern wichtige gesetzliche Vorgaben.
Was am Karfreitag nicht erlaubt ist
Karfreitag zählt zu den sogenannten „stillen Feiertagen“ und unterliegt in allen Bundesländern besonderen Schutzbestimmungen. Unter anderem können an diesem Tag öffentliche Tanzveranstaltungen, Sportereignisse, andere laute Vergnügungen und bestimmte Filmvorführungen verboten sein. Welche Einschränkungen genau gelten, entscheidet jedes Bundesland selbst; in einigen Regionen sind auch Märkte oder Musikdarbietungen untersagt. Grundlage ist das jeweilige Feiertagsgesetz, das dem Karfreitag einen besonders ruhigen Charakter garantieren soll. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, was vor allem Betreiber öffentlicher Veranstaltungen betrifft.
In Niedersachsen sind am Karfreitag laut Feiertagsgesetz verboten:
- Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
- öffentliche sportliche Veranstaltungen;
- alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
Tanzverbot in Niedersachsen
Auch Gründonnerstag und Karsamstag sind in Niedersachsen laut Feiertagsgesetz öffentliche Tanzveranstaltungen unzulässig. Das Tanzverbot gilt von Gründonnerstag (2. April) ab 5 Uhr morgens bis zum Ende des Karsamstages (4. April), 24 Uhr. Tanz- und Ballettvorführungen oder meditative Tänze sowie reine Konzerte sind jedoch erlaubt. Es soll vor allem das Tanzen der Gäste verhindert werden.
Tempolimits an Karfreitag
Ein häufig übersehener Punkt betrifft Verkehrsregelungen, die nur an Werktagen gelten. Karfreitag gilt als gesetzlicher Feiertag nicht als Werktag. Wer also an einer Schule oder in einem Wohngebiet unterwegs ist, wo zum Beispiel „Mo – Fr“ oder „werktags“ verkehrsrechtliche Einschränkungen wie ein Tempo-30-Limit gelten, muss diese an Karfreitag nicht beachten.
Arbeitsverbote am Karfreitag und Ostermontag
Als gesetzliche Feiertage unterliegen sowohl Karfreitag als auch Ostermontag allgemeinen Arbeitsverboten. Es gibt nur wenige Ausnahmen, darunter Not- und Rettungsdienste, Pflege und Versorgung, Gaststätten oder kontinuierliche Produktionsprozesse. Für Tätigkeiten außerhalb dieser Bereiche ist eine behördliche Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Beschäftigte, die dennoch an Feiertagen arbeiten, können auf Grundlage arbeitsvertraglicher, tariflicher oder betrieblicher Regelungen Anspruch auf Zuschläge haben. Arbeitsrechtlich vorgeschrieben sind Feiertagszuschläge jedoch nicht. Wird vom Arbeitgeber ein Zuschlag gezahlt, ist dieser bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Dabei wird ein Grundlohn von maximal 50 Euro pro Stunde berücksichtigt.
Warum Ostersonntag kein Feiertag ist
Auch wenn der Ostersonntag als wichtigster christlicher Festtag gilt, ist er rechtlich kein Feiertag, teilt der Versicherer mit. Beschäftigte haben keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, wenn sie an diesem Tag arbeiten müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in einem Fall bestätigt, in dem Beschäftigte einer Großbäckerei einen Aufschlag auf Grundlage ihres Manteltarifs verlangten. Da der Ostersonntag nicht als gesetzlicher Feiertag gilt, bestand kein Anspruch auf einen Zuschlag (Az.: 5 AZR 317/09).
Gottesdienste und örtlicher Umgebungsschutz
Karfreitag ist für viele Gemeinden ein wichtiger kirchlicher Feiertag, weshalb in der direkten Umgebung von Kirchen zusätzliche Vorgaben gelten können. Einige Landesgesetze heben den Schutz von Gottesdiensten ausdrücklich hervor und untersagen Veranstaltungen, da die diese erheblich stören könnten. Dazu gehören etwa laute Außenbeschallungen, Straßenaktionen oder kommerzielle Events, wenn sie zeitlich und räumlich im Konflikt zu Gottesdiensten stehen. Auch Vereine und private Veranstalter müssen darauf achten, dass öffentlichkeitswirksame Aktivitäten nicht gegen die besonderen Ruhevorschriften verstoßen. (set)
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