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Urteil

Fußgänger stolpert über Gehwegplatte - Gibt es Schadenersatz?

Aber auch wer per pedes im Verkehr unterwegs ist, sollte genau schauen, wohin der Weg führt und in welchem Zustand er ist, um Stolperunfälle zu vermeiden.

Aber auch wer per pedes im Verkehr unterwegs ist, sollte genau schauen, wohin der Weg führt und in welchem Zustand er ist, um Stolperunfälle zu vermeiden. Foto: Peter Kneffel/dpa/dpa-tmn

Wer über unebene Kanten im Bürgersteig strauchelt, könnte leer ausgehen, wenn er Schadenersatz fordert. Das musste auch ein Freiburger feststellen, der vor dem Stader Landgericht klagte.

Von dpa Freitag, 18.10.2024, 13:04 Uhr

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Wer auf dem Bürgersteig geht, achtet besser darauf, wohin genau er tritt. Denn gewisse Unebenheiten muss man in Kauf nehmen. Mit Höhenunterschieden von bis zu drei Zentimetern ist zu rechnen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor (Az.: 10 O 240/23), auf die der ADAC hinweist.

In dem Fall war ein Fußgänger über einen Gehweg gelaufen, über eine Kante gestolpert und gestürzt. Die Kante ergab sich durch einen Höhenunterschied von 2,5 Zentimetern zu der Gehwegplatte daneben und war vom Fußgänger übersehen worden.

Fußgänger fordert Schadenersatz und Schmerzensgeld

Da er sich beim Sturz verletzt hatte, forderte der Fußgänger Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sein Argument: Die Stadt hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Eine solche Unebenheit auf einem Gehweg sei nicht hinnehmbar.

Das sah die Stadt anders. Die Verkehrssicherungspflicht sei erfüllt gewesen und eine Unebenheit von 2,5 Zentimetern hinzunehmen, argumentierte sie und verweigerte eine Zahlung. Der Fußgänger zog vor Gericht.

Bis zu drei Zentimeter Höhenunterschied sind okay

Ohne Erfolg, denn das Landgericht gab der Stadt recht. Unebenheiten auf Gehwegen seien unvermeidbar, so die Kammer. Von einer Gefahr sei erst dann auszugehen, wenn man sie auch als aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht erkennen könne. Mit Höhenunterschieden von bis zu drei Zentimetern müssten Fußgänger rechnen.

Eine Wurzel hatte in der Landesbrücker Straße in Freiburg Gehwegplatten hochgedrückt.

Eine Wurzel hatte in der Landesbrücker Straße in Freiburg Gehwegplatten hochgedrückt. Foto: Helfferich

Ex-Ratsherr scheitert mit Klage gegen den Flecken Freiburg

So beurteilt es auch das Landgericht in Stade. In einem ähnlichen Fall hatte Herbert Bruns bei einem zwei Meter tiefen Sturz in einen Freiburger Graben seine Brille verloren.

Ursache für den Sturz waren von einer Baumwurzel hochgedrückte Wegplatten. Bruns stellte daraufhin bei der Kommune einen Antrag, über den Kommunalen Schadensausgleich die Brille zu ersetzen. Der Antrag wurde abgelehnt.

Schließlich klagte Herbert Bruns gegen den Flecken Freiburg. Im Jahr 2023 wurde der Fall vor dem Landgericht Stade verhandelt. Laut der Urteilsbegründung hat der Kläger auch in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensregulierung.

Zwar obliege der Kommune eine Verkehrssicherungspflicht, heißt es in der Urteilsbegründung, die dem TAGEBLATT vorliegt; die Gemeinde müsse dafür sorgen, dass öffentliche Gehwege sich in einem Zustand befinden, der eine gefahrlose Nutzung gewährleistet.

Fußgänger müsse „sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen“

Der Nutzer müsse jedoch die Verkehrsfläche „so hinnehmen, wie sie sich darbietet, und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen“, heißt es in der Begründung. Es müssten nur die Gefahren beseitigt werden, die für einen „sorgfältigen Benutzer“ nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien.

Dabei müssten Niveauunterschiede von zwei bis drei Zentimetern hingenommen werden. Selbst bei Niveauunterschieden von vier bis fünf Zentimetern werde die Verkehrssicherheit nicht verletzt, solange sie für Fußgänger „bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar“ sind. Bei den genannten Höhenunterschieden handele es sich nicht um starre Grenzen, es komme auf den Einzelfall an. (sh/dpa)

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