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Heizsaison

Kamin befeuern: Wann eine Strafe droht

Zeitung zum Anzünden, ein altes Brett aus dem Keller: Was schnell brennt, ist im Ofen noch lange nicht erlaubt.

Zeitung zum Anzünden, ein altes Brett aus dem Keller: Was schnell brennt, ist im Ofen noch lange nicht erlaubt. Foto: AYO Production

Auch zum Anzünden ist Papier tabu: Diese 6 Dinge gehören nicht ins Feuer. Wer sich nicht daran hält, riskiert hohe Bußgelder.

Von Oleksandr Korohod 30.10.2026, 16:30 Uhr
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Landkreis. Die TAGEBLATT-Ausgabe vom Vortag zum Anzünden, ein altes Brett aus dem Keller, ein paar Kartons obendrauf: Im Kaminofen landet in der Heizsaison schnell mehr als nur Holz. Doch was gut brennt, ist noch lange nicht erlaubt. Die Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung nennt genau, welche Brennstoffe in den Ofen dürfen – alles andere ist tabu.

Diese 6 Dinge gehören nicht in den Kaminofen

  • Papier und Pappe: Zeitungen, Kartons und Verpackungen sind nicht erlaubt, auch nicht zum Anzünden. Farben und Bindemittel setzen Schadstoffe wie Schwermetalle und Dioxine frei.

  • Lackiertes oder behandeltes Holz: Dazu zählen Bretter mit Lack, Lasur oder Imprägnierung. Im Ofen haben sie nichts verloren.

  • Spanplatten: Auch Reste von Möbeln und Platten gehören zum Wertstoffhof, nicht ins Feuer.

  • Hausmüll und Plastik: Wer Abfälle im Ofen verbrennt, begeht eine illegale Abfallbeseitigung.

  • Feuchtes Holz: Scheitholz muss unter 25 Prozent Restfeuchte liegen. Nasses Holz qualmt, verrußt den Schornstein und belästigt die Nachbarn.

  • Gartenabfälle: Sie zählen ebenfalls zu den verbotenen Brennstoffen.

Das darf in den Ofen

Erlaubt ist, was die Verordnung in § 3 aufzählt. Für den Kaminofen sind das vor allem:

  • Scheitholz: Naturbelassen, mit unter 25 Prozent Restfeuchte.

  • Reisig und Zapfen: Ebenfalls naturbelassen und trocken.

  • Holzbriketts und Holzpellets: Aus naturbelassenem Holz, Pellets nur im dafür geeigneten Ofen.

  • Kohle: Nur in Öfen, die dafür vorgesehen sind.

Entscheidend ist außerdem die Angabe des Herstellers: Der Ofen darf nur mit Brennstoffen betrieben werden, für die er laut Hersteller geeignet ist.

Bei Paletten entscheidet der Stempel

Paletten sind ein Grenzfall. Unbehandelte Europaletten mit dem Kürzel „HT“ (heat treated) bestehen aus unbehandeltem Holz und gelten als zulässig. Paletten mit dem Kürzel „MB“ sind mit Methylbromid begast und dürfen nicht verbrannt werden. Auch verschmutzte oder chemisch behandelte Paletten sind tabu. Im Zweifel gilt: lieber nicht verbrennen.

So hoch können die Bußgelder ausfallen

Wer Abfälle im Ofen verbrennt, dem drohen nach § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz bis zu 100.000 Euro. Für unzulässige Brennstoffe wie behandeltes oder verunreinigtes Holz gilt zusammen mit dem § 62 Bundes-Immissionsschutzgesetz ein Rahmen von bis zu 50.000 Euro. Das sind Obergrenzen. Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt davon ab, was verbrannt wurde, wie oft und wie lange und ob es Beschwerden gab.

Aufgefallen sind solche Verstöße oft durch Nachbarn oder den Schornsteinfeger. Er kann bei einer Kontrolle Hinweise etwa an Rückständen im Rauchrohr oder an auffälligen Gerüchen erkennen. Wer den Verdacht hat, dass nebenan Müll verbrannt wird, kann sich ans Ordnungsamt oder Umweltamt wenden.

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