Pauschbetrag steigt: Müssen Sparer jetzt tätig werden?

Kapitalerträge erwirtschaftet? 2023 bleibt davon mehr übrig. Dank sei dem gestiegenen Sparerpauschbetrag. Foto: Klose/dpa
Das Jahressteuergesetz 2022 brachte zahlreiche Verbesserungen für Steuerpflichtige. So wurde unter anderem mit Wirkung zum 1. Januar 2023 der Sparerpauschbetrag, bis zu dessen Höhe jährliche Kapitalerträge steuerfrei sind, deutlich erhöht. Das rät die Lohnsteuerhilfe jetzt.
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Bei Alleinstehenden stieg der Pauschbetrag demnach von 801 Euro auf 1.000 Euro an. Zusammenveranlagte Eheleute oder Lebenspartner können über den doppelten Betrag, also 2.000 Euro, verfügen. Um die Erhöhung technisch möglichst einfach umzusetzen, wurden die bestehenden Freistellungsaufträge von den Banken schlichtweg prozentual erhöht. Somit müssen Bankkunden, die Kapitalerträge erwirtschaftet und bereits einen Freistellungsauftrag erteilt haben, nicht zwingend tätig werden.
Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern rät dennoch dazu, von Zeit zu Zeit Freistellungsaufträge bei den Banken auf ihre Höhe hin zu überprüfen. Entsprechen diese nicht mehr der Höhe der tatsächlichen Kapitalerträge, kommt es zum automatischen Einbehalt der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent durch die Banken. Steuern auf Kapitalerträge, welche aufgrund eines zu niedrig erteilten Freistellungsauftrags einbehalten wurden, können mit der Einkommenssteuererklärung zwar wieder zurückgeholt werden, dies ist aber ein unnötiger Aufwand. (pm/bal)