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Vertragslaufzeit

Ärger um Glasfaser-Ausbau: Dieses Urteil lässt aufhorchen

In vielen Gemeinden - wie hier in Dollern - sind die Glasfaser-Leitungen an den Straßen bereits gelegt. Der Hausanschluss damit aber noch nicht fertig. (Archivbild)

In vielen Gemeinden - wie hier in Dollern - sind die Glasfaser-Leitungen an den Straßen bereits gelegt. Der Hausanschluss damit aber noch nicht fertig. (Archivbild) Foto: Vasel

Seit Wochen herrscht in einigen Straßenzügen Stillstand beim Glasfaserausbau. Was das für betroffene Haushalte und ihre Verträge bedeutet, zeigt ein aktuelles Urteil.

Von Dirk Averesch Sonntag, 26.01.2025, 20:00 Uhr

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Hamburg. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bei Glasfaserinternet-Verträgen beginnt schon mit dem Abschluss des Vertrags und nicht erst dann, wenn der Anschluss tatsächlich freigeschaltet wird. Das geht aus einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts hervor, auf das die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen als Klägerin hinweist (Az.: 10 UKL 1/24).

In dem Fall hatte das beklagte Glasfaserunternehmen den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ab Freischaltung des Anschlusses in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben. Dagegen hatten die Verbraucherschützer geklagt und Recht bekommen.

Telko-Verträge dürfen maximal zwei Jahre laufen

Der Kündigungszeitpunkt dürfe sich wegen eines späten Beginns der Vertragslaufzeit nicht nach hinten verschieben, weil sonst die gesetzlich zulässige Höchstlaufzeit von Telekommunikationsverträgen von maximal zwei Jahren überschritten wird, so die Kammer.

Mit der Begrenzung der Höchstlaufzeit wolle der Gesetzgeber eben gerade eine übermäßig lange Bindung der Verbraucherinnen und Verbrauchern verhindern, um deren Wahlfreiheit bezüglich des Netzanbieters nicht zu beeinträchtigen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (dpa/tmn)

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