Weihnachtsbeleuchtung: Vermieterin klagt gegen Lichterkette des Mieters
Lichterketten: Weihnachtlich, schön - und Anstoß für einen Gerichtsprozess. Foto: Pixabay (Symbolbild)
Eine Frau stört sich an der Weihnachtsbeleuchtung ihrer Mieter und klagt. Wie hell darf so eine Lichterkette strahlen? Die Antwort verrät der Eigentümerverband Haus & Grund Buxtehude.
Buxtehude. Mieter brachten am Gitter des Balkons eine drei Meter lange Solarlichterkette an, die aus 16-farbigen runden Leuchtkugeln bestand. Die Vermieterin war der Ansicht, dass dadurch der seriöse Eindruck des Hauses beeinträchtigt werde.
Das Amtsgericht Eschweiler befand jedoch, dass es sich bei der Gestaltung der Balkone mit Lichterketten um eine mittlerweile verbreitete Sitte handelt. Damit ist gerade das Anbringen einer Lichterkette vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst - und somit erlaubt.
Darum sind Lichterketten auf dem Balkon erlaubt
Das bedeutet: Wird dem Mieter eine Wohnung mit Balkon überlassen, ist er selbstverständlich auch berechtigt, die Balkonfläche in üblicher Weise zu nutzen. Dies betrifft sowohl seinen Aufenthalt als auch die Dekoration - so auch Weihnachtsbeleuchtung wie eine Lichterkette.
„Dieses Recht findet seine Grenze, wenn die Substanz der Mietsache beeinträchtigt oder nachhaltig verändert wird oder durch die Nutzung ein Dritter gestört wird“, teilt André Grote, der 1. Vorsitzende von Haus & Grund Buxtehude, mit Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Eschweiler mit.
„Wird jedoch durch eine Vielzahl von Leuchtmitteln auf dem Balkon ein Nachbar über das übliche Maß hinaus geblendet, besteht durchaus eine Unterlassungsverpflichtung“, so Grote. (sal)