Aufgepasst: Wann Ihre Geschenkgutscheine verfallen

Wie lange Foto: Swen Pförtner/dpa/dpa-tmn
Bei einigen zu Weihnachten verschenkten Gutscheinen greift bald eine Frist. Was Sie beachten müssen, damit es keine Probleme beim Einlösen des Vouchers gibt.
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Geschenkgutscheine waren dieses Jahr zu Weihnachten erneut die beliebtesten Präsente, hat der Handelsverband Deutschland herausgefunden. Bei Beschenkten landen die Gutscheine jedoch nicht selten zunächst in irgendeiner Schublade, bevor sie irgendwann zum Einsatz kommen sollen. Zu lange sollte man sich dafür aber nicht Zeit lassen, um einen Verfall zu vermeiden.
Denn ist nichts anderes vereinbart, gilt für Gutscheine die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ablauf des Jahres, in dem ein Gutschein ausgestellt wurde. Darauf weist die Verbraucherzentrale Berlin hin. Ein solches Weihnachtspräsent aus diesem Jahr muss also spätestens bis Ende 2027 eingelöst worden sein. Noch in diesem Jahr sollten übrig gebliebene Gutscheine vom Weihnachtsfest 2021 eingelöst werden. Nur auf Kulanz gewähren manche Anbieter auch nach Ablaufdatum noch eine Einlösung.
Kürzere Fristen dürfen nur im Einzelfall vereinbart werden
Im Kleingedruckten können Unternehmen allerdings auch kürzere Fristen vereinbaren, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn kein Geldwert, sondern eine konkrete Dienstleistung oder ein Produkt geschuldet ist. Denn bei beidem kann der Wert mit der Zeit erheblich steigen. Deswegen verlangen manche Anbieter bei erheblichem Wertzuwachs bei der Einlösung eine Zuzahlung. Bei reinen Geldwertgutscheinen ist eine solche Befristung aber unangemessen und daher unwirksam.
Nicht ganz unerheblich ist bei Gutscheinen auch das Risiko einer Insolvenz des ausstellenden Unternehmens. Meldet das Unternehmen nämlich Konkurs an, ist der Gutschein in der Regel so gut wie wertlos, so die Verbraucherzentrale.
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Können Sie sich den Gutscheinwert auszahlen lassen?
Übrigens: Eine Auszahlung des Gutscheinwerts gegen Geld ist fast nie möglich. Dem Europäischen Verbraucherzentrum Deutschlands zufolge ist auch ein Umtausch regelmäßig ausgeschlossen, falls der Gutschein nicht gefällt. Eine Lösung kann dann sein, den Gutschein - wo möglich - auf eine andere Person zu übertragen. Was bei einem Geldwertgutschein einfach ist, kann bei einem Gutschein für einen Fallschirmflug allerdings schwieriger sein. Eine Nachfrage beim Anbieter bringt Klarheit.

Nicht jedes Geschenk lässt sich problemlos umtauschen: Im stationären Handel gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht, doch Händler handeln oft kulant. Foto: Christin Klose/dpa-tmn
Unliebsames Weihnachtsgeschenk: Was für den Umtausch gilt
Ob Deko, Kosmetik oder Socken: Nicht immer kommen Geschenke zu Weihnachten so gut an, wie man es gern hätte. Wer dem Beschenkten doch noch ein Lächeln ins Gesicht zaubern möchte, denkt nach Weihnachten womöglich über einen Umtausch nach. Doch nicht immer ist das so einfach.
Gerade für Präsente, die auf dem Weihnachtsmarkt oder im stationären Handel erworben wurden, gibt es kein gesetzliches Recht auf Umtausch oder Rückgabe. „Viele Geschäfte bieten das aber auf freiwilliger Basis an“, sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ). Ihr Tipp: Am besten schon vor dem Kauf nachfragen, ob ein Umtausch oder eine Rückgabe möglich ist. Ob der Händler dann allerdings den Kaufpreis erstattet, einen Gutschein ausstellt oder den Umtausch von Ware gegen Ware zulässt, obliegt allein ihm.
Bei Onlinekauf gilt Widerrufsrecht
Wer das Geschenk im Netz gekauft hat, hat grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht - manche Anbieter haben rund um Weihnachten sogar kundenfreundlichere Regelungen. „Wenn Ihnen ein Produkt nicht gefällt oder nicht passt, können Sie es ohne Angabe von Gründen zurückschicken“, sagt Wojtal. Einzige Ausnahme: personalisierte Geschenke und Hygieneartikel. Denn sie können nicht mehr ohne Weiteres an andere Kunden weiterverkauft werden. Gleiches gilt für Ware, bei der eine vorhandene Versiegelung geöffnet wurde.
Dabei gilt: Artikel sollten nur insoweit ausprobiert und getestet werden, wie es auch im Handel möglich wäre. Laut dem EVZ können Gebrauchsspuren sonst zu einem Wertersatzanspruch führen, der Händler darf einen Teil des Kaufpreises einbehalten.
Übrigens: Anders als es manche allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, muss die Ware nicht in der Originalverpackung zurückgeschickt werden. Solche Klauseln sind dem EVZ zufolge regelmäßig unwirksam. Sicher verpackt sollten die Artikel aber trotzdem sein.
Gewährleistungsanspruch schützt vor mangelhafter Ware
Ist ein Artikel mangelhaft, gilt sowohl beim Onlinehändler als auch im stationären Geschäft ein Recht auf Austausch oder Reparatur. Denn die gesetzliche Gewährleistungsfrist unterscheidet hier nicht. Innerhalb von zwei Jahren darf fehlerhafte Ware reklamiert werden. Bei einem Mangel, der erst über zwölf Monate nach dem Kauf auftritt, muss der Kunde beweisen, dass dieser schon beim Kauf vorlag. Innerhalb der ersten zwölf Monate ist es am Verkäufer, das Gegenteil zu beweisen.
Für einen möglichen Umtausch sollten Käuferinnen und Käufer unbedingt Quittung oder Kassenbon aufbewahren. Ist beides nicht zur Hand, kann man einen Kauf - bei Kartenzahlung - auch anhand eines Kontoauszugs belegen. (dpa)