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Eilentscheidung

Gericht kippt komplettes Böllerverbot auf Föhr und Amrum

Das Böllerverbot zu Silvester wurde vom OVG vorerst gekippt (Archivbild).

Das Böllerverbot zu Silvester wurde vom OVG vorerst gekippt (Archivbild). Foto: Christophe Gateau/dpa

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat das Böllerverbot auf Föhr und Amrum vorerst aufgehoben. Wie begründet das Gericht die Entscheidung?

Von dpa Mittwoch, 10.12.2025, 16:00 Uhr

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Schleswig/Wyk auf Föhr. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig hat in einem Eilverfahren vorläufig das Komplettverbot für das Abbrennen von privatem Feuerwerk an Silvester auf Föhr und Amrum gekippt. Das Amt Föhr-Amrum hatte das Abbrennen per Verordnung verboten und sich dabei auf das Landes-Immissionsschutzgesetz gestützt. Zu diesem Jahreswechsel wäre das Verbot erstmals in Kraft getreten.

Dagegen hatte ein Unternehmen, das Feuerwerkskörper verkauft, geklagt und, weil bis zum Jahreswechsel nicht mehr viel Zeit bleibt, außerdem einen Eilantrag gestellt. Dem hat das OVG mit Beschluss von Dienstag stattgegeben und die Verordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Ein Termin für die Verhandlung in der Hauptsache (Az. 5 KN 1/25) steht demnach noch nicht fest. Er wird den Angaben zufolge aber nicht vor dem Jahreswechsel stattfinden.

OVG: Landesgesetz keine Grundlage für das Feuerwerksverbot 

Nach Auffassung des Gerichts enthält das Landes-Immissionsschutzgesetz keine Rechtsgrundlage für das Feuerwerksverbot. Ein solches Verbot falle in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sprengstoffrecht.

Zur Gefahrenabwehr und zum Schutz vor Umwelteinwirkungen gebe es bereits umfassende bundesrechtliche Regelungen, unter anderem im Sprengstoffgesetz, teilte das Gericht weiter mit. So kann zum Beispiel verboten werden, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2, in die das klassische private Silvesterfeuerwerk fällt, in der Nähe von Gebäuden, die besonders brandempfindlich sind, abzubrennen. Hiervon wurde bereits in den vergangenen Jahren Gebrauch gemacht. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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