Kettenreaktion bei Auffahrunfall – Was gilt?
Bei diesem Auffahrunfall auf einer Bundesstraße sind gleich mehrere Autos beteiligt. Foto: Lars Penning/dpa
Ein Auto stößt von hinten gegen ein anderes Auto und schiebt es auf ein drittes Fahrzeug: Solche Kettenunfälle passieren immer wieder. Ein Gerichtsurteil zeigt, wann der Hintermann allein haftet.
Stralsund. Mitten im Verkehrsgewühl geht der Vordermann in die Eisen. Gerade rechtzeitig kommt man selbst zum Stehen. Doch „Rumms“, da knallt der Hintermann ins Heck – plötzlich wird man selbst auf den Vordermann geschoben.
Daran hat man ja wohl keine Schuld! Doch was ist, wenn der Hintermann behauptet, man sei als Fahrer in der Mitte schon auf den ersten aufgefahren? So einen Fall musste das Landgericht Stralsund klären (Az.: 2 O 204/24). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet darüber und erklärt, was sich daraus schlussfolgern lässt.
Drei Autos kollidieren
Auf einer Ortsumgehung passierte vor einer Gabelung auf der linken Spur genau solch ein Unfall. Die in der Mitte Fahrende und spätere Klägerin sagte: Ihr Auto kam noch rechtzeitig zum Stehen und wurde erst durch das Auffahren des hinteren Fahrzeugs auf das erste Auto geschoben.
Die Gegenseite war anderer Meinung. Das mittlere Auto sei „ohne Zutun“ auf den ersten Wagen aufgefahren. Die Beklagten wollten also allenfalls für den Heckschaden am Auto der Klägerin anteilig mithaften, nicht aber für den Frontschaden.
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Wie das Gericht entschied
Beklagte und Zeugen wurden gehört und ein Unfallrekonstruktionsgutachten durch einen Sachverständigen eingeholt. Nach der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest: Das mittlere Auto hatte ohne Kontakt zum Vordermann anhalten können.
Erst danach fuhr der Beklagte auf, wodurch das mittlere Auto auf den ersten Wagen aufgeschoben wurde. Damit griff der gegen einen Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis uneingeschränkt.
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Es spielte auch keine Rolle, dass der erste Wagen möglicherweise grundlos oder stark gebremst habe. Denn wenn bei Kettenauffahrunfällen der mittlere Wagen noch ohne Berührung hinter dem ersten Fahrzeug zum Stehen gekommen ist, bleibe es bei der Alleinhaftung des von hinten Auffahrenden. Die Beklagten mussten für sämtliche Schäden am Fahrzeug der Klägerin aufkommen.
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