Mogelpackung des Jahres 2023: Das sind die Finalisten

Die fünf Favoriten für den Negativtitel „Mogelpackung des Jahres 2023“. Foto: Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale sucht die „Mogelpackung des Jahres 2023“. Fünf Produkte stehen zur Wahl, bei denen im letzten Jahr versteckt Preiserhöhungen durchgesetzt wurden. Die Auswahl ist auf Rekordhoch.
Premium-Zugriff auf tageblatt.de für nur 0,99 €
Jetzt sichern!
Landkreis. Bei den fünf Kandidaten für die Wahl zur „Mogelpackung des Jahres 2023“ handelt es sich um Produkte, die durch reduzierte Füllmengen und zum Teil zusätzliche Preiserhöhungen im letzten Jahr deutlich teurer geworden sind.
Die Shortlist der Nominierten ergibt sich aus zahlreichen Hinweisen und Beschwerden, die die Verbraucherzentrale im vergangenen Jahr erreicht haben.
Wahl zur Mogelpackung des Jahres 2023
Bis zum Montag, den 22. Januar 2024 um 16 Uhr können Sie hier abstimmen. Am 23. Januar gibt die Verbraucherzentrale bekannt, welches Produkt den Negativpreis gewonnen hat.
Rekordjahr an versteckten Preiserhöhungen
Den Eindruck, dass alles teurer wird, haben viele Menschen seit Monaten, wenn sie an der Supermarktkasse stehen und ihren Einkauf bezahlen. Doch neben den herkömmlichen Preisanstiegen reduzieren Hersteller auch oft einfach den Inhalt ihrer Produkte und der Preis im Handel bleibt gleich oder steigt zusätzlich etwas. Immer wieder sind diese gut getarnten Füllmengenänderungen (Shrinkflation) das Mittel der Wahl, um teils drastische Preiserhöhungen durchzusetzen.
Im Jahr 2023 veröffentlichte die Verbraucherzentrale so viele Mogelpackungen wie nie zuvor. Bis zum Ende des Jahres wurden 104 Produkte in die Mogelpackungsliste aufgenommen.
2022 waren es mit 76 deutlich weniger und 2021 sogar nur 47. Die Grafik veranschaulicht den rapiden Anstieg der Füllmengenreduzierungen in den letzten fünf Jahren.

Die Grafik veranschaulicht den rapiden Anstieg der Füllmengenreduzierungen in den letzten fünf Jahren. Foto: Verbraucherzentrale Hamburg und Canva.com
Bessere gesetzliche Regelungen notwendig
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher fühlen sich von der Politik im Stich gelassen. Obwohl das Problem schon lange bekannt ist, hat es in den letzten Jahren stets nur Lippenbekenntnisse und keine Verbesserungen gegeben.
Hoffnung mache seit Kurzem ein Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), wonach bei verringertem Inhalt auch die Verpackung eines Produkts schrumpfen soll.
„Uns geht das allerdings nicht weit genug. Wir möchten, dass Produkte mit wenig Inhalt nicht mehr im Regal stehen dürfen, sondern alle Verpackungen von den Herstellern grundsätzlich bis zum Rand befüllt werden müssen“, teilt die Zentrale mit.
Fragen und Antworten
Verbraucher in der Preisfalle? Inflation sinkt nur langsam
Haus & Garten
Hochwasser vor der Haustür: Das können Sie tun
Aktuell detektivische Recherchearbeit nötig
Das wäre ein echter Paradigmenwechsel hin zu weniger Trickserei und mehr Nachhaltigkeit. Derzeit sind in der Regel bis zu 30 Prozent Luft in der Packung erlaubt, in manchen Fällen sogar mehr.
Gleichzeitig sollten Verbraucherinnen und Verbraucher gut erkennen können, ob die Füllmenge eines Produkts reduziert wurde. Eine Kennzeichnung direkt auf der Verpackung wäre die verbraucherfreundlichste Lösung.
Aktuell gleicht die Suche nach den geschrumpften Packungen detektivischer Recherchearbeit. Das lässt sich nicht mal eben beim Einkauf im Supermarkt nebenher bewerkstelligen.
Kostspielige Verfahren
Rein rechtlich sind Mogelpackungen selten zu belangen. Die derzeitigen Gesetze geben Unternehmen viel Freiraum, um Verbraucherinnen und Verbraucher hinters Licht zu führen. „Bis sich das ändert, machen wir uns weiter für Sie und Ihre Rechte stark – wir decken Mogeleien auf, veröffentlichen diese und gehen – wenn möglich – rechtlich gegen die Tricksereien der Unternehmen vor“, sie die Verbraucherzentrale.
Doch die Verfahren sind oft langwierig und kostspielig - der Ausgang ungewiss. Im letzten Jahr reichte die Verbraucherzentrale eine Klage gegen die Firma Upfield ein, weil sie bei ihrem Streichfett Sanella im gleichen Becher ohne irgendeinen Hinweis statt 500 Gramm nur noch 400 Gramm abfüllt. Die mündliche Verhandlung ist für Ende Januar 2024 am Landgericht Hamburg angesetzt. (PM)