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Bundesverwaltungsgericht

Urteile bestätigt: Corona-Ausgangssperre in Bayern war unverhältnismäßig

Die wegen der Corona-Pandemie in Bayern verhängte Ausgangssperre im April 2020 war laut des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig unverhältnismäßig. Foto: dpa

Die wegen der Corona-Pandemie in Bayern verhängte Ausgangssperre im April 2020 war laut des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig unverhältnismäßig. Foto: dpa

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat erstmals über die Rechtmäßigkeit früherer Corona-Schutzverordnungen aus der Anfangszeit der Pandemie entschieden. Die Ausgangssperre in Bayern war demnach unzulässig. Eine andere strenge Maßnahme war jedoch rechtens.

Dienstag, 22.11.2022, 15:42 Uhr

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Die obersten deutschen Verwaltungsrichter stuften am Dienstag die sächsischen Kontaktbeschränkungen mit der Schließung von Gastronomiebetrieben und Sportstätten aus dem April 2020 (Az.: 3 CN 1.21) als rechtmäßig ein.

Die damals in Bayern geltende strenge Ausgangssperre sei jedoch zu weitgehend und damit nicht verhältnismäßig gewesen, so der 3. Senat (Az.: 3 CN 2.21). Die Bundesrichter bestätigten damit vorhergehende Urteile des sächsischen Oberverwaltungsgerichts und des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Der 3. Senat setzte sich auch mit der umstrittenen Frage auseinander, ob das Infektionsschutzgesetz in der damals geltenden Fassung eine ausreichende Grundlage für derart drastische Grundrechtseingriffe war. Die Bundesrichter bejahten dies. (dpa)

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