Verspätete Steuernachzahlung: Finanzamt darf richtig zulangen

Hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge: der Bundesfinanzhof. Foto: Sven Hoppe/dpa
Wer Steuernachzahlungen zu spät leistet, kann mit Säumniszuschlägen belegt werden. Das kann richtig ins Geld gehen. Dem Gesetz widerspricht das nicht, urteilte nun ein Gericht.
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Sie müssen Steuern nachzahlen, tun es aber nicht fristgerecht? Dann wird das Finanzamt sogenannte Säumniszuschläge von Ihnen verlangen, die für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent betragen - also 12 Prozent pro Jahr. „Diese Regelung dient sowohl als Druckmittel zur pünktlichen Zahlung als auch als Ausgleich für den Zinsverlust der Staatskasse“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Ob die Höhe des Säumniszuschlags, insbesondere während der Niedrigzinsphase, allerdings angemessen sind und waren, war zuletzt strittig. Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Verfahren Zweifel geäußert, ob der gesetzlich festgelegte Zinssatz von eben jenem einen Prozent pro Monat verfassungsgemäß ist. Mit Beschluss vom 21. März 2025 (Az. X B 21/25) hat das Gericht diese Bedenken jedoch zerstreut.
Steuerbescheid schon bestandskräftig?
Spätestens vor dem Hintergrund des deutlichen Zinsniveau-Anstiegs seit Beginn des Ukraine-Kriegs im Februar 2022 ist auch die Höhe der Säumniszuschläge den Richtern zufolge nicht zu beanstanden. Deren Verfassungsmäßigkeit sei daher seit März 2022 gegeben.
„Für Zeiträume vor März 2022 bleibt die Frage der Verfassungsmäßigkeit jedoch weiterhin offen“, sagt Karbe-Geßler. Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, denen für diesen Zeitraum Säumniszuschläge berechnet wurden, sollten daher prüfen, ob gegen die entsprechenden Bescheide noch Rechtsmittel eingelegt werden können. Das geht in der Regel dann, wenn diese noch nicht bestandskräftig geworden ist, was automatisch einen Monat nach Bekanntgabe der Fall ist.
Steuererklärung 2024: Bis wann muss sie eingereicht sein?
Wer dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung für das Jahr 2024 abzugeben, hat dafür bis zum 31. Juli 2025 Zeit. Für alle, die sich von einer Steuerberaterin oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen lassen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 30. April 2026. Darauf weist Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler hin. Versäumen Steuerpflichtige die Frist, müssen sie mit einem Verspätungszuschlag rechnen.
Der Verspätungszuschlag beträgt laut dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) grundsätzlich 0,25 Prozent der nachzuzahlenden Steuer für jeden Verspätungsmonat, jedoch mindestens 25 Euro pro Monat. Beträgt die Steuernachzahlung beispielsweise 1.000 Euro und wird die Steuererklärung 10 Monate zu spät eingereicht, wird ein Verspätungszuschlag von 250 Euro fällig.
Strenge Abgabefristen gelten nicht für alle Steuerzahler
Die Abgabefristen gelten aber nur, wenn eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr erzielt wurden. „Hierbei geht es beispielsweise um Einkünfte durch eine Nebentätigkeit oder um Mieteinnahmen“, so Karbe-Geßler.
Wer Lohnersatzleistungen wie etwa Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld von über 410 Euro erhalten hat, steht ebenfalls in der Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Haben beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen und ist einer der beiden in Steuerklasse V oder VI, oder das Paar hatte sich für das sogenannte Faktorverfahren (Steuerklasse IV/Faktor) entschieden, ist ebenfalls eine Steuererklärung fällig.
Karbe-Geßler zufolge ist eine Steuererklärung außerdem auch dann abzugeben, wenn eine Ehe durch Tod oder Scheidung endet oder wenn Beschäftigte im Jahr 2024 eine Abfindung von ihrem Arbeitgeber erhalten haben.