Wobei Garagenbesitzer nicht übertreiben sollten – ansonsten droht Ärger
Eine für ein Auto genehmigte Garage ist kein reiner Lagerraum - ein Fahrzeug muss stets Platz finden können. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn
In Deutschland gibt es Vorschriften für nahezu alles - auch für die eigene Garage oder den Tiefgaragenstellplatz. Was dabei viele falsch machen.
Garagen, die baurechtlich zum Abstellen von Fahrzeugen genehmigt wurden, dürfen nicht ohne weiteres als Lager dienen. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, auf das der Immobilienverband Deutschland (IVD) hinweist. Die Garage muss dann auch als Stellplatz für ein Fahrzeug nutzbar bleiben (Az.: 8 K 6166/24).
Ändert sich die Nutzungsart der Garage, wird sie etwa hauptsächlich als Lager verwendet und nicht als Stellplatz, kann eine Genehmigung dafür erforderlich werden. Wer allerdings nur ein paar einzelne Gegenstände lagert, ohne den Stellplatz zu blockieren, braucht in der Regel keine Genehmigung.
Wann Garagenbesitzern ein Bußgeld droht
„In Deutschland sind Garagen für das Abstellen eines Autos vorgesehen“, sagt IVD-Rechtsberaterin Annett Engel-Lindner. Diese Regelung aus den jeweiligen Bauordnungen der Länder soll dafür sorgen, dass möglichst viele Autos von Straßen und öffentlichen Parkplätzen wegkommen, wo sie mit anderen um den oft knappen Parkraum konkurrieren.
In der Praxis würden Garagen zwar nur selten von den Behörden kontrolliert. Gerade aber, wenn vom Parkplatzmangel genervte Nachbarn die Zweckentfremdung einer Garage beim Ordnungsamt meldeten, könne das schon mal vorstellig werden - und ein Bußgeld verhängen.
In Niedersachsen und Bremen können bis zu 500 Euro fällig werden.
In Bayern wird diese Regelung besonders streng gehandhabt - hier dürfen ausschließlich Autos in die Garagen. In Nordrhein-Westfalen ist laut IVD zumindest noch das Abstellen von Fahrrädern erlaubt.
Das gilt auch für die Tiefgarage
Bei Wohnungen mit einem dazugehörigen Tiefgaragenstellplatz sieht es ähnlich aus. Die individuellen Stellplätze dürfen nicht regelmäßig als Lagerfläche genutzt werden. Schränke, Regale und große Boxen auf der Fläche verstoßen ebenso gegen die Nutzungsbedingungen eines Stellplatzes und können zusätzlich brandschutzrechtliche Bedenken aufwerfen.
Eine Eigentümergemeinschaft dürfte bei Verstößen erst einmal die Unterlassung beantragen, und bei anhaltendem Fehlverhalten Ordnungsmittel verhängen. Der IVD weist auch hier auf ein Urteil hin, in dem Fall vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Az.: 980a C 10/23 WEG).
Garage: Welche Nutzung ist erlaubt?
Übrigens: Manche Hausordnungen oder Mietverträge können dem IVD zufolge sogar noch über die ohnehin schon strengen behördlichen Regelungen hinausgehen. Mitunter sehen diese etwa Parkverbote für Motorräder oder aus Brandschutzgründen generelle Verbote zum Abstellen jeglicher brennbarer Gegenstände vor. Wer gegen solche Abmachungen in einem Mietvertrag verstößt, kann Engel-Lindner zufolge im äußersten Fall auch gekündigt werden.
Die Nutzung der Garage als Hobbywerkstatt oder Büro ist ebenfalls untersagt. Wer seine Garage für diese Zwecke umfunktionieren möchte, benötigt eine spezielle Genehmigung. (dpa/tmn/tip)
Copyright © 2026 TAGEBLATT | Weiterverwendung und -verbreitung nur mit Genehmigung.