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„Anlieger frei“-Schild: 3 Irrtümer im Verkehr – und was wirklich stimmt

„Anlieger frei“: Autofahrer, die hier nur durchfahren, riskieren ein Verwarngeld von 50 Euro.

„Anlieger frei“: Autofahrer, die hier nur durchfahren, riskieren ein Verwarngeld von 50 Euro. Foto: dpa

Im Straßenverkehr glauben viele, sie lägen richtig. Doch in diesen drei Fällen gehen die Meinungen oft auseinander. Hier die Aufklärung für alle.

Von Redaktion Dienstag, 21.01.2025, 09:10 Uhr

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Landkreis. Dieses Zusatzschild kennt wahrscheinlich jeder Autofahrer: „Bei Nässe“ heißt es auf dem weißen, rechteckigen Schild mit dem schwarzen Piktogramm eines Fahrzeugs, das auf einem welligen Untergrund steht. Als Zusatzschild hängt es nie allein, sondern meist in Verbindung mit Geschwindigkeitsbegrenzungen.

Die auf dem Zusatzschild angegebene Geschwindigkeit liegt in der Regel deutlich unter der normal erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Doch wie nass muss die Fahrbahn sein, damit das gedrosselte Tempo gilt? Und was passiert, wenn ein Autofahrer die Wettersituation nicht richtig interpretiert, daher nicht vom Gas geht und einen Unfall baut?

1. „Bei Nässe“: Was heißt das Schild eigentlich?

Die Versicherungsexperten der ARAG klären auf. Sie betonen, dass der Nässe-Fall oft eine Einzelfallentscheidung bleibt und Auslegungssache ist. Allerdings gebe es ein bereits ein jahrzehnte altes Grundsatzurteil, was auch heute nichts von seiner Gültigkeit verloren habe. Es diene bei entsprechenden Fällen zur Orientierung:

1977 entschieden die obersten Bundesrichter, dass die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen sein muss, um von Nässe zu sprechen. Ist die Fahrbahn nur feucht oder hat sich Wasser lediglich in den Spurrillen angesammelt, gilt das Zusatzzeichen nicht (Bundesgerichtshof, Az.: 4 StR 560/77).

Viel Spielraum haben Raser allerdings nicht. Denn wer seine Fahrweise nicht den Wetterverhältnissen anpasst, dabei das Nässe-Schild ignoriert und zu schnell unterwegs ist, muss auch ohne Crash mit hohen Bußgeldern oder gar Punkten in Flensburg rechnen.

2. „Anlieger frei“: Wirklich frei Fahrt?

Ein weiteres Zusatzzeichen ist das „Anlieger frei“-Schild. Es erlaubt die Zufahrt Anwohnern oder allen, die in Kontakt mit eben diesen Anwohnern treten wollen, also in irgendeiner Beziehung zum Anliegergrundstück stehen.

Ob diese den Kontakt überhaupt wünschen, ist dabei unerheblich. So können zu den erlaubten Besuchern einer Anwohnerzone beispielsweise Briefträger, Patienten, Bauarbeiter oder Vertreter gehören. Auch der Finanzbeamte darf seinen Steuerschäfchen einen Besuch in einer Anliegerstraße abstatten, auch wenn dieser Besuch vermutlich eher unerwünscht ist.

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es bei der Interpretation eines Anliegens wenig Spielraum gibt. So darf eine Anliegerstraße nicht als Abkürzung genutzt werden, „auch wenn es für den Fahrer eine Herzensangelegenheit sein mag, Zeit zu sparen“. Auch freie Parkplätze in einer entsprechend gekennzeichneten Straße sind kein Anliegen, wenn mit dem Parken nicht der Besuch eines Anwohners verbunden ist.

Bei Missachtung dieses Zusatzzeichens müssen Autofahrer mit einem Verwarnungsgeld bis zu 50 Euro rechnen.

  • Übrigens: Auch für Radfahrer gilt das Verkehrsschild, es sei denn, Radler sind explizit ausgenommen. Auch für Fahrradstraßen kann der Zusatz „ Anlieger frei“ angeordnet werden. Dann darf die Straße nur von echten Anliegern mit einem Kraftfahrzeug befahren werden.

3. Dauerparken dauerhaft erlaubt?

Im dritten, beliebten Irrtum erklären die Versicherungsexperten, dass Fahrzeuge, die zugelassen sind und deren TÜV-Plakette nicht abgelaufen ist, grundsätzlich unbegrenzt lange auf öffentlichen Parkplätzen stehen dürfen. Es gebe auch keine gesetzliche Vorschrift, wie oft man nach seinem ordentlich abgestellten Auto schauen muss.

Allerdings muss bei Parkscheinpflicht stets ein gültiger Parkschein gut sichtbar im Auto liegen. Tabu für jegliche Art von Parken sind zudem beispielsweise Halteverbotszonen, Rettungswege, Notzufahrten, oder Bewohnerparkzonen.

Da es im Zuge von Baustellen oder Änderungen in der Verkehrsführung immer sein kann, dass ein temporäres Parkverbot eingerichtet wird, raten die ARAG-Experten, in regelmäßigen Abständen von einigen Tagen nach dem Fahrzeug zu schauen und es gegebenenfalls zu entfernen. Ansonsten riskiert man, dass es kostenpflichtig abgeschleppt wird. (tip)

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