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Geld zurück

Bett zu klein, Handtuch auf Pool-Liege: Drei neue Urteile, die jeder Urlauber kennen sollte

Handtücher liegen auf Sonnenliegen an einem Pool. Zum Reservieren gab es jetzt ein Gerichtsurteil.

Handtücher liegen auf Sonnenliegen an einem Pool. Zum Reservieren gab es jetzt ein Gerichtsurteil. Foto: Clara Margais/dpa

Viele Urlauber dürften das kennen: Am Pool ist schon längst keine Liege mehr frei, obwohl viele Gäste noch frühstücken oder schlafen. Ein genervter Kläger bekommt deswegen nun Geld zurück.

Von Redaktion Sonntag, 10.03.2024, 09:25 Uhr

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Hannover. Manchmal kommt es auf jeden Zentimeter an: Für einen erholsamen Urlaub sollte jeder Gast im Hotelbett schon mehr Platz haben als 70 Zentimeter. Dieser Überzeugung ist zumindest das Amtsgericht Hannover, wie aus einem aktuellen Urteil hervorgeht. Weil sich zwei Urlauber auf Mauritius ein 1,40 Meter breites Bett teilen mussten, erhält ein Kläger aus Hamm in Nordrhein-Westfalen 15 Prozent seines Reisepreises zurück.

Der Mann hatte nach Angaben eines Gerichtssprechers bei der Hochzeitsreise neben dem Zimmer für sich und seine Frau ein Dreibettzimmer für drei Mitreisende gebucht. Nach einigem Hin und Her sei den Begleitern vor Ort ein Zimmer mit zwei Betten mit jeweils 1,40 Meter Breite zur Verfügung gestellt worden. Das Gericht entschied nun aber, dass Reisende in einem Hotel, das der Veranstalter selbst mit fünf „Sonnen“ bewertet, jeweils mit einem Schlafplatz von mehr als 70 Zentimetern Breite rechnen dürfen (Aktenzeichen 471 C 6110/23).

Urlauber dürfen mehr als 70 Zentimeter Platz im Bett erwarten

Urlauber dürfen mehr als 70 Zentimeter Platz im Bett erwarten Foto: Jan Woitas/dpa

Im Prospekt sei von einem „besonders hochwertigen Hotel“ mit „komfortabler Ausstattung“ die Rede gewesen, sagte der Gerichtssprecher. Weil die angebotene Ausstattung nach Auffassung des Gerichts nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprach, erhält der Kläger 734,60 Euro zurück. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, eine Berufung ist möglich.

Streit um reservierte Liegen am Pool - Kläger erhält Erstattung

Mit Handtüchern stundenlang reservierte Poolliegen dürften für viele Urlauber eine nervende Erfahrung sein. Ein Griechenland-Reisender hat nun vom Amtsgericht Hannover eine Erstattung zugesprochen bekommen, weil er die Liegen am Pool während des Urlaubs größtenteils nicht nutzen konnte.

Der Familie aus Bischofswerda in Sachsen seien 322,77 Euro zugesprochen worden, sagte ein Gerichtssprecher am Donnerstag. Die Pauschalreise nach Rhodos hatte sie insgesamt 5260 Euro gekostet.

Das gebuchte Hotel verfügte nach Gerichtsangaben über sechs Swimmingpools und etwa 500 Liegen. Nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln war es untersagt, diese für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Leitung und Personal des Hotels unternahmen den Schilderungen zufolge nichts gegen Verstöße. Der Kläger aus Sachsen sah einen Reisemangel und forderte 798 Euro zurück (Aktenzeichen: 553 C 5141/23).

Friedliches Wettrennen der frühen Vögel am Pool?

Mit dem Urteil von Ende Dezember gab das Gericht dem Mann teilweise Recht. Eine Pauschalreise könne mangelhaft sein kann, wenn der Veranstalter in einer Hotelanlage entweder nur wenige Poolliegen zur Verfügung stellt oder aber nicht einschreitet, wenn Reisegäste Poolliegen längere Zeit reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen, hieß es zur Begründung.

Der Kläger rügte dies mehrfach. Der Veranstalter sah nach Angaben des Gerichts eher ein friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool mit dem besseren Ende für den sprichwörtlichen „frühen Vogel“.

Das Gericht entschied über eine Reisepreisminderung von 15 Prozent des Tagesreisepreises ab der erstmaligen Rüge des Klägers. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, eine Berufung ist möglich.

BGH: Rückerstattungsanspruch bei coronabedingter Hotelsperrung

Ein Hotel muss Gästen die Zimmerkosten zurückerstatten, wenn sie wegen eines coronabedingten Beherbergungsverbots gar nicht erst anreisen konnten. Die Klägerin hatte zwar einen nicht stornierbaren Tarif für ein Hotel in Lüneburg Mitte Mai 2020 gewählt, von dem Vertrag sei sie aber einige Tage zuvor wirksam zurückgetreten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch. Das Urteil sei über den Fall hinaus für Hotelbuchungen während der Pandemie von Bedeutung, sagte der Vorsitzende Richter Ralph Bünger (Aktenzeichen VIII ZR 363/21)

Die Frau hatte im Herbst 2019 - also vor Ausbruch der Corona-Pandemie - drei Doppelzimmer gebucht. Nachdem das Land Niedersachsen ein Beherbergungsverbot erlassen hatte, bat die Klägerin vergeblich um Erstattung der seinerzeit sofort bezahlten Rechnung. Weil das Hotel, Mitglied einer Hotelgruppe mit Sitz in Berlin, nur eine Verschiebung bis Ende 2020 anbot, zog sie vor Gericht. Die Vorinstanzen hatten ihr Recht gegeben und den Anspruch auf Rückzahlung bejaht. Dagegen ging das Unternehmen in Revision.

Diese hatte am BGH keinen Erfolg. Das Hotel habe die geschuldete Leistung nicht erbringen können. Wiederum sei der Klägerin wegen des wechselhaften Pandemiegeschehens kein weiteres Abwarten zuzumuten gewesen, erklärte Bünger.

Auch habe die Frau schon am 7. Mai 2020 wirksam von dem Vertrag zurücktreten können, obwohl das Land Niedersachsen das Beherbergungsverbot erst einen Tag später für den Buchungszeitraum verlängert habe. Diese Entwicklung - und damit die Voraussetzung für den Rücktritt - sei offensichtlich gewesen, hieß es. Die Frau habe „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ davon ausgehen können, dass die Hotelzimmer auch Mitte Mai nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden dürften.

  • 2023 mehr Übernachtungen und Gäste in Niedersachsen

Die Tourismusbranche in Niedersachsen hat sich laut Statistik weiter von den Corona-Auswirkungen erholt. Die Zahl der Gäste erhöhte sich 2023 um rund zehn Prozent auf mehr als 15 Millionen, wie das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) mitteilte. Das Niveau des Vor-Coronajahres 2019 wurde aber noch nicht wieder erreicht. 2023 kamen insgesamt 380.000 Gäste weniger als 2019, das ist ein Minus von 2,5 Prozent.

Mit knapp 45,7 Millionen Übernachtungen im vergangenen Jahr wurde das Ergebnis aus 2022 um 5,6 Prozent übertroffen. Im Vergleich zum bisherigen Rekordjahr 2019 mit mehr als 46,2 Millionen Übernachtungen waren das etwa 550.000 Übernachtungen weniger. Im Bundesländerranking belegt Niedersachsen weiterhin stabil den vierten Platz bei den Übernachtungszahlen.

Die meisten Übernachtungen in Niedersachsen gab es an der Nordseeküste mit mehr als acht Millionen und in der Lüneburger Heide mit knapp sieben Millionen, wie das Landesamt für Statistik weiter mitteilte. Die prozentual höchsten Zuwächse gegenüber dem Jahr 2022 verbuchten das Braunschweiger Land mit einem Plus von rund 17 Prozent, das waren etwa 1,8 Millionen Übernachtungen, und das Weserbergland mit einem Plus von mehr als zwölf Prozent und rund 2,6 Millionen Übernachtungen. (dpa/tip)

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