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Vertragskündigung

Ein abgesperrter Bereich in einem Fitnessstudio (Symbolbild). Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa

Ein abgesperrter Bereich in einem Fitnessstudio (Symbolbild). Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa

Während des Corona-Lockdowns mussten auch Fitnessstudios geschlossen bleiben, doch die Mitgliederverträge liefen weiter. Eine Frau aus Niedersachsen hatte ihren Vertrag fristlos gekündigt, der Studiobetreiber wies die Kündigung zurück. Nun hat der Bundesgerichtshof ein Urteil gefällt.

30.05.2023, 15:10 Uhr
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Kunden und Kundinnen konnten Fitnessstudioverträge wegen der Corona-Pandemie nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur in Ausnahmefällen außerordentlich kündigen. Ob bestimmte Umstände als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu werten sind, hängt vom konkreten Fall ab, wie aus dem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Im konkreten Fall ging es um einen Anfang Dezember 2019 geschlossenen Vertrag mit einer Laufzeit von 100 Wochen zu 34,95 Euro je vier Wochen. Als Ausgleich für die Schließung während des ersten Lockdowns bot das Fitnessstudio mit Sitz in Niedersachsen den Angaben nach kostenlose Trainingswochen nach Wiedereröffnung an. Als es so weit war, konnten Besucher vor allem die Duschen und die Sauna aufgrund der staatlich verhängten Schutzmaßnahmen nicht nutzen. Vom 30. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 (zweiter Lockdown) habe das Fitnessstudio erneut schließen müssen, in dieser Zeit allerdings keine Mitgliedsbeiträge eingezogen.

Klägerin scheiterte bereits vor Landgericht

Eine Kündigung zum 30. November 2020 wies das Fitnessstudio laut dem Urteil zurück. Die Klägerin war zuletzt vor dem Landgericht Göttingen gescheitert, das keine ausreichenden Gründe dafür sah. Im zweiten Lockdown habe im Wesentlichen nur die Ungewissheit bestanden, wann dieser ende - und das sei für die Frau hinnehmbar gewesen. Auch das Risiko, dass man sich in einem Fitnessstudio mit dem Coronavirus anstecken könnte, rechtfertige keine außerordentliche Kündigung. Vielmehr handele es sich um ein allgemeines Lebensrisiko. Der BGH hatte daran nichts zu beanstanden und wies die Revision zurück.

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