Halloween-Knigge: Wo Scherze ihre Grenzen haben

Halloween ist die Zeit des Gruselns. Wer sich richtig verhält, hat keine Konsequenzen zu fürchten. Foto: Laurent Gillieron/KEYSTONE/dpa
Am 31. Oktober ist Halloween und viele ziehen wieder gruselig verkleidet bei „Süßes oder Saures!“ um die Häuser. Die Polizei erklärt, was erlaubt ist und was nicht.
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Landkreis Stade. In Niedersachsen feiern die Menschen am Donnerstag den Reformationstag. Da der jüngste Feiertag der Region auch auf Halloween fällt, werden viele die Freizeit nutzen, um gruselig verkleidet von Tür zu Tür zu wandern und um Süßigkeiten zu betteln.
Mit Sprüchen wie „Süßes oder Saures“ stellen die Grusel-Fans die Hausbewohner traditionell vor die Wahl eines Streiches oder sich mit einer süßen Spende freizukaufen. Zwar freuen sich viele auf die fantasievoll verkleideten Besucher, die Polizei merkt aber an: Es ist niemand verpflichtet, Süßigkeiten herauszugeben und nicht jeder macht bei Halloween mit.
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Familien, Kinder und Jugendliche sollen es mit ihren Scherzen daher nicht übertreiben: „Nicht alles, was Geistern Spaß macht, ist auch erlaubt!“, so Polizeisprecher Kai Richter aus Lüneburg. Viele der Streiche könnten sogar ein juristisches Nachspiel haben, wie diese Beispiele zeigen:
- Hauswände mit Eiern bewerfen - Sachbeschädigung
- Pflanzen herausreißen - Sachbeschädigung
- Gullydeckel herausheben - gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Autos beschmieren - Sachbeschädigung
Richter erklärt zudem: „Hexen und Monster unter 14 Jahren können zwar nicht strafrechtlich belangt werden. Jedoch können zivilrechtliche Forderungen auch gegenüber Kindern beziehungsweise ihren gesetzlichen Vertretern geltend gemacht werden.“ Erwachsene sollen daher ihre Kinder vorab über Gefahren und Konsequenzen von üblen Streichen und Scherzen aufklären.
An Halloween verkleidet Auto fahren: Erlaubt, aber ...
Auch auf den Straßen kann es gruselig werden, wenn Erwachsene verkleidet Auto fahren. Grundsätzlich ist es nicht verboten, sich als Hexe oder Zombie hinter das Steuer zu setzen. Masken oder Kostüme, die das Sichtfeld einschränken oder das Hören erschweren, können aber Bußgelder zur Folge haben. Das Gesicht des Fahrers darf zudem nicht verhüllt oder verdeckt sein.
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Der ADAC warnt: Überdimensionierte Kostümteile wie Monsterfüße oder sperrige Handschuhe können im Falle eines Unfalls schwerwiegende Folgen haben. Bei Unfällen, die auf solche einschränkenden Accessoires zurückzuführen sind, drohen nicht nur Versicherungsprobleme, sondern auch rechtliche Konsequenzen.
Im schlimmsten Fall könnte die Versicherung die Schadensregulierung verweigern oder Haftpflichtansprüche kürzen. Besonders kritisch wird es bei Personenschäden – hier drohen sogar strafrechtliche Folgen.
Cornelius Blanke, Pressesprecher des ADAC Hessen-Thüringen, empfiehlt daher: „Gesichtsmasken oder sperrige Ganzkörperkostüme sollten im Kofferraum transportiert werden und erst am Fahrtziel angezogen werden.“ (pm/lw)