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Schulen und Kitas

Landkreise wollen Masern-Impfpflicht wegen Überlastung aussetzen

Die Masernimpfung ist Pflicht. Foto: Imgorthand/BKK/dpa

Die Masernimpfung ist Pflicht. Foto: Imgorthand/BKK/dpa

Die Landkreise warnen vor massiven Belastungen vieler Gesundheitsämter, wenn in der Corona-Krise von diesem Sonntag an auch die zweite Stufe der Masern-Impfpflicht greift. Was Eltern und Beschäftigte an Schulen und Kitas wissen müssen.

Dienstag, 26.07.2022, 07:51 Uhr

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Die Ämter seien nicht nur in die Pandemiebekämpfung, sondern auch in diesem Rahmen stark eingebunden, erklärte der Deutsche Landkreistag. Angesichts der aktuellen Arbeitsbelastung habe man das Bundesgesundheitsministerium um eine weitere Verschiebung der Nachweisfrist für Masern-Impfungen auf den 1. Januar 2023 gebeten.

Zum Schutz vor ansteckenden Masern gilt bereits seit zwei Jahren eine gesetzlich eingeführte Impfpflicht. Seit 1. März 2020 greift sie für Neuaufnahmen in Kitas und Schulen. In einer zweiten Stufe müssen nun bis diesen Sonntag (31. Juli) auch für Kinder Impfnachweise vorgelegt werden, die am 1. März 2020 schon in den Einrichtungen waren. Die Frist, die auch für Personal gilt, sollte ursprünglich bereits am 31. Juli vergangenen Jahres enden. Sie war dann aber zwei Mal verlängert worden, weil die Corona-Krise die Abläufe erschwerte.

Landkreise warnen vor hoher Ämterbelastung wegen Masern-Impfpflicht

Der Landkreistag erklärte, man hoffe, eine erneute Verschiebung erreichen zu können. „Der Bund sollte die in den letzten zweieinhalb Jahren am Anschlag arbeitenden Gesundheitsämter auf der Zeitschiene entlasten, im allseitigen Interesse einer guten Umsetzung der Masern-Impfpflicht“, sagte ein Sprecher.

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Die Impfpflicht gilt für Gemeinschaftseinrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen. Seit 1. März 2020 ist in Kitas oder Schulen für mindestens ein Jahr alte Kinder vor der Neuaufnahme ein Nachweis Pflicht: per Impfausweis, mit dem gelben Untersuchungsheft oder einem ärztlichem Attest, wenn das Kind schon Masern hatte. Bis 31. Juli müssen nun auch Nachweise für Kinder und Beschäftigte da sein, die am 1. März 2020 schon in den Einrichtungen waren. Geschieht das nicht, muss die Leitung das Gesundheitsamt benachrichtigen, das dann im Einzelfall entscheidet, ob Tätigkeits- oder Betretungsverbote kommen.

Ohne Masern-Schutz: An Schulen können Bußgelder verhängt werden

Nichtgeimpfte Kinder können vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden, wie das Bundesgesundheitsministerium erläuterte. An Schulen geht dies wegen der Schulpflicht nicht. Verhängt werden können am Ende auch Bußgelder bis zu 2500 Euro. (dpa)

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