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Recht

Reservierung vergessen: Immer mehr Restaurants erheben No-Show-Gebühr

Ein Schild, auf dem "Reserviert" steht.

Wer im Restaurant einen Tisch reserviert und nicht erscheint, kann vom Wirt zur Kasse gebeten werden. Foto: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa

Ein dringender Termin, kranke Kinder: Vor einem Restaurantbesuch kann immer etwas in die Quere kommen. Wer dann nicht absagt, wird zur Kasse gebeten.

Von Redaktion Sonntag, 09.06.2024, 08:50 Uhr

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Hannover. Sie haben einen Tisch in einem Restaurant reserviert, können den Termin aber nicht wahrnehmen? Dann sollten Sie ihn frühzeitig absagen. Das ist nicht nur dem Wirt gegenüber fair, sondern kann Ihnen im Nachhinein auch Ärger ersparen.

Wann eine No-Show-Gebühr erlaubt ist

Denn bei einer sogenannten No-Show, also dem Nichterscheinen trotz Reservierung, kann der Wirt Sie finanziell in die Pflicht nehmen. Immerhin hat er sich auf Ihren Besuch eingestellt und entsprechend eingekauft.

Mehr Hinweise der Verbraucherzentrale

Ob das möglich ist oder nicht, hängt laut Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, davon ab, ob der Wirt den Tisch innerhalb einer halben Stunde problemlos anderweitig besetzen kann oder nicht.

Ist das nicht möglich, kann der Wirt rein theoretisch Schadenersatz von der bestellenden Person einfordern. „Praktisch ist es allerdings für den Gastronomen oft schwierig nachzuweisen, welche Verdienstausfälle er hatte“, räumt Feierabend ein.

Hinweis auf No-Show-Gebühr zwingend erforderlich

„Grundsätzlich gilt: Wenn ein Ausfallhonorar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wirksam vereinbart ist, darf dieses erst einmal verlangt werden“, erklärt Markus Hagge, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

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Hagge ergänzt: „Bei der Terminbuchung muss aber auf die Stornierungsbedingungen in den AGB und damit auf eventuell anfallende Kosten ausdrücklich hingewiesen werden.“

Heißt: Wirte dürfen eine solche Gebühr nur dann erheben, wenn sie Gäste im Vorfeld klar und deutlich darauf hingewiesen haben.

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Höhe der Ausfallgebühr muss angemessen sein

Manche Restaurants schreiben im Vorfeld daher eine sogenannte No-Show-Gebühr fest, also eine Gebühr, die dann fällig wird, wenn der Gast seiner Reservierung unentschuldigt fernbleibt.

Dabei könne es sich laut Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern um einen festen oder gestaffelten Betrag handeln. Häufig gebe es solche Gebühren im Rahmen von Online-Reservierungen bei exklusiven Restaurants mit festen Menüs.

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Doch auch bei berechtigter Ausfallgebühr gilt: Die Höhe muss angemessen sein. „Im Zweifel sollte die Forderung überprüft werden“, rät Hagge und erklärt weiter: „Gleiches gilt, wenn der Termin frühzeitig abgesagt wurde und es trotzdem zu Schadensersatzforderungen kommt.“

Wenn überhaupt eine Entschädigung verlangt werden darf, richte sich diese nach bestimmten Kriterien: Zum Beispiel nach der eingeplanten Zeit, bereits getätigten Ausgaben oder einem nachweisbaren entgangenen Gewinn.“

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Der Rechtsexperte empfiehlt: „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten derartige Forderungen in jedem Fall rechtlich prüfen lassen und das Gespräch mit dem Anbieter suchen, um eine gemeinsame Lösung zu finden.“

Um Ärger mit Dienstleistern zu vermeiden, rät Hagge dazu, gebuchte Termine so früh wie möglich abzusagen, wenn diese nicht wahrgenommen werden können. Ebenso sollten Verbraucher bei der Terminvereinbarung auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Stornierungsbedingungen achten.

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Ärzte: Ausfallhonorare mitunter zulässig

Übrigens: Auch einen Arzttermin sollten Sie absagen, sobald absehbar ist, dass Sie diesen nicht wahrnehmen können. Zum einen, weil Sie so anderen Erkrankten ermöglichen, den Termin in Anspruch zu nehmen.

Zum anderen, weil auch Arztpraxen Sie finanziell in die Pflicht nehmen können, wenn Sie unentschuldigt fernbleiben. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin.

Wann Ersatzansprüche zulässig sind

Ein solcher Ersatzanspruch oder ein Ausfallhonorar komme ausschließlich dann in Betracht, wenn Ärztinnen und Ärzten wegen des ausgefallenen Termins ein Verdienstausfall entstanden ist.

Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn in der betreffenden Zeit kein anderer Patient behandelt werden konnte. Laut den Verbraucherschützern gilt das etwa besonders bei sehr spezialisierten Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine. (PM/dpa)

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