Verdacht auf Corona-Infektion – Polizei darf Platzverweis aussprechen

Im öffentlichen Nahverkehr gilt eine Maskenpflicht. Dort kommen täglich sehr viele Menschen zusammen. Foto: dpa-Bildfunk
Die Zahl der Neuinfektionen schnellt in die Höhe. Noch müssen sich Infizierte isolieren. Ansonsten kann es Ärger mit der Polizei geben, wie ein Gericht befand.
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Das hat das Verwaltungsgericht Berlin jüngst entschieden (AZ: VG 1 K 475/21). Der Kläger befand sich demnach Ende September 2021 auf dem Berliner Hardenbergplatz. Dort sollten Versammlungen stattfinden, die die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zum Thema hatten. Aufgrund eines anonymen Hinweises und der Auswertung von im Internet verfügbaren Informationen sei die Polizei davon ausgegangen, dass der Kläger sich einige Tage zuvor auf einer Feier mit dem Coronavirus angesteckt haben könnte. Er erhielt einen Platzverweis. Der Kläger sah sich in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dem Kläger nicht die Teilnahme an einer Versammlung untersagt worden sei. Dieser habe vielmehr angegeben, dass er erkrankt sei und nicht an der Versammlung teilnehmen wolle.
Gericht: Platzverweis bei Corona-Infektion verhältnismäßig
Der Platzverweis ist aus Sicht des Gerichts berechtigt. Aufgrund des anonymen Hinweises, der Internetrecherche und des Umstands, dass der Kläger offensichtlich geschwächt gewesen sei, habe die Polizei davon ausgehen dürfen, dass dieser mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei. Somit habe eine Ansteckungsgefahr für die Menschen auf dem belebten Platz bestanden, für den aufgrund der angemeldeten Versammlungen mit einem zusätzlichen Menschenauflauf zu rechnen gewesen sei.
Der Platzverweis sei auch verhältnismäßig gewesen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske wäre kein milderes Mittel gewesen, weil dies das Übertragungsrisiko nicht auf Null reduziert hätte, so das Gericht. (dpa/tmn)
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